Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
(3) Für die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften in ortsfesten Tanks ist der<br />
zulässige Füllungsgrad bei Einfülltemperatur wie folgt festzulegen:<br />
1. Für oberirdische Tanks und unterirdische Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche eingebettet sind<br />
100<br />
Füllungsgrad = in % des Fassungsraumes<br />
1 + α ⋅ 35<br />
2. Für unterirdische Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m<br />
100<br />
Füllungsgrad = in % des Fassungsraumes<br />
1 + α ⋅ 20<br />
3. Der mittlere kubische Ausdehnungskoeffizient α kann wie folgt ermittelt werden:<br />
α =<br />
d15 – d50<br />
35 ⋅ d50<br />
Dabei bedeuten d15 bzw. d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15 °C bzw. 50 °C.<br />
(4) Absatz 1 kann <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> ohne zusätzliche gefährliche Eigenschaften, deren kubischer<br />
Ausdehnungskoeffizient 150 ⋅ 10 -5 /K nicht übersteigt, auch als erfüllt angesehen werden, wenn der Füllungsgrad bei<br />
Einfülltemperatur<br />
• bei oberirdischen Tanks und bei unterirdischen Tanks, die weniger als 0,8 m unter Erdgleiche liegen, 95 % und<br />
• bei unterirdischen Tanks mit einer Erddeckung von mindestens 0,8 m 97 %<br />
des Fassungsraumes nicht übersteigt.<br />
(5) Wird die Flüssigkeit während der Lagerung über 50 °C erwärmt oder wird sie im gekühlten Zustand eingefüllt, so sind<br />
zusätzlich die dadurch bedingten Ausdehnungen bei der Festlegung des Füllungsgrades zu berücksichtigen.<br />
(6) Für Behälter zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> mit giftigen oder ätzenden Eigenschaften soll ein mindestens 3 %<br />
niedrigerer Füllungsgrad als nach Absatz 3 bis 5 eingehalten werden.<br />
9.3.2.3 Überfüllsicherung<br />
(1) Jeder Tank muss mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet sein, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen<br />
Füllungsgrades den Füllvorgang unterbricht oder akustischen Alarm auslöst. Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff und<br />
Tanks mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL, die aus<br />
Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks befüllt werden, müssen mit einem Grenzwertgeber ausgerüstet sein, der die<br />
Funktion einer Abfüllsicherung an Straßentankfahrzeugen oder Aufsetztanks ermöglicht. Zusätzliche Anforderungen an<br />
Überfüllsicherungen <strong>für</strong> genehmigungsbedürftige Läger nach Nummer 9.2 des Anhanges zur 4. BImSchV siehe Nummer<br />
9.7.2.<br />
(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> oberirdische Tanks mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 1000 L zur Lagerung von<br />
Dieselkraftstoff oder Heizöl EL.<br />
(3) Einzeltanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L zur Lagerung von Dieselkraftstoff oder Heizöl EL dürfen aus<br />
Straßentankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern im Vollschlauchsystem mit einem nach dem Totmannprinzip<br />
schließenden Zapfventil mit Füllraten von nicht mehr als 200 L/min im freien Auslauf befüllt werden.<br />
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