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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen feuerbeständig (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN 4102)<br />

abgetrennt sein.<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (z.B.<br />

Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer<br />

5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

(6) Die Lagerräume dürfen grundsätzlich keine Bodenabläufe haben.<br />

(7) Schornsteine dürfen innerhalb der Lagerräume keine Öffnungen haben, auch wenn sie durch Schieber, Klappen oder in<br />

anderer Weise verschließbar sind.<br />

5.4 Lagerung von mehr als 5 000 L <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in Räumen sowie anzeige- und<br />

erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B in Räumen<br />

5.4.1 Allgemeine Anforderungen<br />

(1) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII zusammen mit <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI,<br />

AII oder B in einem Lagerraum gelagert, gilt Nummer 5.4.2 entsprechend.<br />

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie<br />

mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind und aus<br />

nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen.<br />

(3) Bedachungen von Lagerräumen müssen widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (z.B. DIN 4102) sein,<br />

es sei denn, die Dächer sind durch ausreichend tragfähige feuerbeständige (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 90 gemäß DIN<br />

4102) Decken von dem Lagerraum abgetrennt.<br />

(4) Lagerräume müssen von anderen Räumen gegen Brandübertragung gesichert abgetrennt sein. Dies gilt als erfüllt, wenn<br />

die Lagerräume feuerbeständig abgetrennt sind und aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen (z.B. F 90 nach DIN 4102).<br />

(5) Abweichend von Absatz 4 brauchen Türen in den feuerbeständigen Wänden nicht feuerbeständig zu sein (z.B.<br />

Feuerwiderstandsklasse T 30 nach DIN 4102), wenn die angrenzenden Räume in ein Brandschutzkonzept nach Nummer<br />

5.5 einbezogen sind. Dies bedarf aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

(6) Durchbrüche durch Wände und Decken, die in angrenzende Räume führen, müssen durch Schottungen (z.B. gemäß<br />

DIN 4102) in der Feuerwiderstandsdauer der durchbrochenen Wand bzw. Decke gegen Brandübertragung gesichert sein.<br />

(7) Türen müssen in Fluchtrichtung zu öffnen sein und selbsttätig schließen.<br />

(8) Fußböden müssen aus nicht<strong>brennbare</strong>n Baustoffen (z.B. gemäß DIN 4102) bestehen.<br />

(9) Wände und Fußboden eines Lagerraumes dürfen auch Teile eines Auffangraumes sein.<br />

(10) Wegen des Fassungsvermögens von Auffangräumen wird auf Nummer 3.2.3 und wegen der Bauvorschriften <strong>für</strong><br />

Auffangräume auf Nummer 4.3 verwiesen.<br />

(11) Die Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden; in ihnen dürfen sich keine Feuerstätten befinden.<br />

5.4.2 Zusätzliche Anforderungen an anzeige- und erlaubnisbedürftige Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der<br />

Gefahrklasse AI, A II und B in Räumen<br />

(1) Lagerräume dürfen nicht an Wohnräume und Beherbergungsräume sowie sonstige Schlafräume grenzen.<br />

(2) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung dürfen Lagerräume auch nicht an Räume grenzen, die dem nicht nur<br />

vorübergehendem Aufenthalt von Menschen, ausgenommen Lagerpersonal, dienen. Als Lagerpersonal gelten alle im<br />

Zusammenhang mit der Lagerung und Abfüllung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> beschäftigten Personen.<br />

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