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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Auch in Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren schwer-flüssigen Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen,<br />

mit Flammpunkten über 100 °C sind Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen erforderlich. Art und Umfang der<br />

Explosionsschutzmaßnahmen richten sieh nach dem Abstand der Lagertemperatur vom Flammpunkt (Flp.) der gelagerten<br />

Flüssigkeit. Maßgebend ist dabei die Temperatur (t) an der Flüssigkeitsoberfläche.<br />

2 Ausrüstung der Tanks<br />

2.1 Tanks mit Lagertemperaturen über dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t > Flp. -20)<br />

(1) Im Innern der Tanks dürfen nur Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G"<br />

verwendet werden. Dies gilt nicht <strong>für</strong> Dampfheizungen, bei denen aufgrund ihres Betriebsdruckes eine Temperatur von 200<br />

°C nicht überschritten werden kann (siehe hierzu auch Nummer 9.6 dieser TRbF).<br />

(2) Die Öffnungen der Tanks müssen mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet sein.<br />

2.2 Tanks mit Lagertemperaturen unter dem um 20 °C verminderten Flammpunkt (t < Flp. -20)<br />

(1) Es dürfen Betriebsmittel der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung "G" verwendet werden.<br />

(2) Heizungen müssen den nachstehenden Bedingungen entsprechen:<br />

1. Die Mündung der betriebsmäßigen Entnahmeleitung des Tanks muss so über der Heizung angeordnet sein, dass<br />

die Heizung auch beim tiefsten Flüssigkeitsstand von der Flüssigkeit ausreichend (mindestens 50 mm) bedeckt<br />

bleibt. Die Forderung ist bei einer betriebsmäßig tiefer angeordneten Entnahmeleitung erfüllt, wenn der tiefste<br />

Flüssigkeitsstand nach Satz 1 niveaugeregelt gewährleistet wird.<br />

2. Die Oberflächentemperatur der Heizung oder die Heizleistung muss so begrenzt sein, dass die Temperatur der<br />

Flüssigkeitsoberfläche an keiner Stelle eine Temperatur überschreitet, die 20 °C unterhalb des Flammpunktes der<br />

gelagerten Flüssigkeit liegt.<br />

3. Die Oberflächentemperatur der Heizung darf 200 °C nicht überschreiten.<br />

4. Auf die Überdeckung der Heizung mit Flüssigkeit nach Nummer 1 dieses Anhangs kann verzichtet werden, wenn<br />

die Temperatur des Heizmediums regeltechnisch auf max. 80 °C begrenzt ist und im Falle einer Störung Alarm<br />

ausgelöst wird.<br />

(3) Die Öffnungen der Tanks brauchen nicht mit Flammendurchschlagsicherungen ausgerüstet zu werden.<br />

3 Aufstellung der Tanks<br />

3.1 Auffangräume<br />

Tanks <strong>für</strong> Heizöl S und ähnliche schwerflüssige Produkte, die nicht der VbF unterliegen, brauchen im Regelfall nicht in<br />

einem Auffangraum zu stehen. In besonders gelagerten Fällen, z.B. exponierte Lage, schutzwürdige Objekte, abschüssiges<br />

Gelände, kann jedoch ein Auffangraum erforderlich sein. Ob ein besonders gelagerter Fall vorliegt, muss im Einzelfall<br />

geprüft werden.<br />

3.2 Tankabstände zur Nachbarschaft<br />

(1) Tanks zur Lagerung von Heizöl S und vergleichbaren Produkten, wie z.B. Verschnittbitumen, müssen aus Gründen des<br />

Brandschutzes und der Brandbekämpfung zur Nachbarschaft einen Schutzstreifen haben, der in Abhängigkeit von der<br />

gelagerten Menge mindestens dem Diagramm 9 entsprechen muss:<br />

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