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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

• Zone 2: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3 mit Kennzeichnung "G"<br />

(6) Abweichend von Absatz 5 dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen auch Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und<br />

Anlagenteile einer anderen Gerätekategorie in Betrieb genommen werden, wenn das gleiche Sicherheitsniveau erreicht<br />

wird. Dies ist im Explosionsschutzdokument nachzuweisen und bedarf der Ausnahme nach § 6 VbF.<br />

(7) Schutzsysteme, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden (z.B. Flammendurchschlagsicherungen 7 ,<br />

dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember<br />

1996 (BGBl. I S. 1914) erfüllen, und <strong>für</strong> den vorgesehenen Einsatzfall geeignet sind.<br />

(8) In unmittelbarer Nähe von Zone 0 und Zone 1 und oberhalb aller explosionsgefährdeter Bereiche dürfen Zündquellen,<br />

die auf die explosionsgefährdeten Bereiche einwirken können, nicht betrieben werden. Unzulässig ist z.B.<br />

1. die Unterhaltung von Feuerstätten,<br />

2. der Umgang mit Feuer oder glühenden Gegenständen, mit offenem und verwahrtem Licht sowie das Rauchen.<br />

(9) Die explosionsgefährdeten Bereiche gelten als explosionsgefährdete Bereiche im Sinne der Verordnung über elektrische<br />

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (ElexV). Die Vorschriften der VbF über erstmalige und wiederkehrende<br />

regelmäßige Prüfungen der elektrischen Anlagen in diesen Bereichen bleiben unberührt.<br />

(10) In explosionsgefährdeten Bereichen müssen Einmündungen und Schutzrohre <strong>für</strong> Kabel und Rohrleitungen gegen das<br />

Eindringen <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> und deren Dämpfe geschützt sein.<br />

(11) Bei der ausschließlich passiven Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in gefahrgutrechtlich zulässigen Transportbehältern<br />

in Lagerräumen und Lägern im Freien, die in Zone 2 eingestuft sind, dürfen<br />

1. <strong>für</strong> Zone 2 geeignete Flurförderzeuge oder<br />

2. motorkraftbetriebene Fahrersitz- oder Mitgänger-Flurförderzeuge normaler Bauart 18 ,<br />

a.<br />

� deren betriebsmäßig auftretende Oberflächentemperaturen 19 die niedrigste Zündtemperatur der<br />

gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> nicht überschreiten oder durch technische Maßnahmen<br />

maximal auf die niedrigste Zündtemperatur begrenzt werden<br />

oder<br />

� deren betriebsmäßig heiße Oberflächen nicht zündwirksam 20 werden können<br />

und<br />

b. die im Gefahrenfall (z.B. Leckage durch Beschädigung eines Behälters) unverzüglich stillgesetzt werden,<br />

um betriebsmäßig auftretende zündfähige Funken auszuschließen,<br />

verwendet werden.<br />

Der zweite Anstrich von Ziffer 2a) ist erfüllt, wenn die betriebsmäßig heißen Oberflächen<br />

• gegen heruntertropfende <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> abgedeckt sind und<br />

• mindestens 30 cm über der Fahrbahn liegen.<br />

Für zündempfindliche Stoffe der Temperaturklasse T5 oder T6 sowie Diethylether dürfen Flurförderzeuge normaler Bauart<br />

in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht eingesetzt werden.<br />

Eine Wiederinbetriebnahme von Flurförderzeugen normaler Bauart, die im Gefahrenfall stillgesetzt wurden, darf nur<br />

erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass keine explosionsfähige Atmosphäre vorhanden ist. Flurförderzeuge normaler Bauart<br />

dürfen in den in Satz 1 genannten Lagerräumen und Läger im Freien nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.<br />

(12) Fahrzeuge normaler Bauart (z.B. Tankfahrzeuge oder sonstige Lastkraftwagen) dürfen in Zone 2 nur verkehren, soweit<br />

dies zum Betrieb des Lagers erforderlich ist.<br />

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