Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 100 Anhang A<br />
3.214 (1) Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, an denen mit dem Auftreten von Zündquellen nach Nummer 8.8.1 (4)<br />
dieser TRbF zu rechnen ist, müssen explosionsgeschützt ausgeführt werden und erforderlichenfalls funktionssicher sein.<br />
9.22 Explosionssichere Armaturen (Explosionssicherungen)<br />
(1) Öffnungen von Tanks und von Anlagen oder Mündungen von Rohrleitungen, aus denen Dampf/Luft-Gemische<br />
betriebsmäßig nicht austreten, in die aber explosionsfähige Atmosphäre einströmen kann, müssen mit einer<br />
flammendurchschlagsicheren Armatur versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank, die Anlage oder die<br />
Rohrleitung bei einer Explosion in der Umgebung dieser Armatur verhindert (Explosionsendsicherungen).<br />
(2) Öffnungen von explosionsdruckfesten Betriebsmitteln und Anlageteilen müssen mit einer Einrichtung versehen sein,<br />
die einen Flammendurchschlag in die umgebende explosionsfähige Atmosphäre bei einer Explosion im Inneren des<br />
Betriebsmittels oder Anlageteils unter Berücksichtigung der geometrischen Verhältnisse verhindert<br />
(Explosionsvolumensicherungen).<br />
(3) Kurze Rohrleitungen, die an nichtexplosionsdruckfesten Tanks und Anlagen angeschlossen sind und aus denen<br />
explosionsfähige Dampf/ Luft-Gemische betriebsmäßig nicht über längere Zeit nachströmen, müssen mit einer Einrichtung<br />
versehen sein, die den Flammendurchschlag in den Tank oder die Anlage bei einer Explosion unter Berücksichtigung der<br />
begrenzten Länge verhindert (Explosionsrohrsicherungen).<br />
(4) Explosionssichere Armaturen müssen den nach den jeweiligen Anwendungsfällen nach Absatz 1 oder 2 auftretenden<br />
Explosionsdrücken standhalten. Explosionssichere Armaturen nach Absatz 3 sind ausreichend druckfest gebaut, wenn sie<br />
unabhängig von Bauart und -größe <strong>für</strong> einen Prüfüberdruck von 10 bar ausgelegt sind.<br />
(5) Druckbeanspruchte Teile von Armaturen nach Absatz 2 und 3 müssen eine Bruchdehnung A,> 12 % (Leichtmetall > 5<br />
%) aufweisen.<br />
9.23 Dauerbrandsichere Armaturen (Dauerbrandsicherungen)<br />
(2) Bei Dauerbrandsicherungen, bei denen ein Überdruckventil als Flammensperre wirkt (dynamische Flammensperre),<br />
müssen die Dauerbrandsicherheit auch bei den Schließvorgängen und bei Schleichmengen (Leckmengen) und die<br />
Ventilfunktion bei allen Betriebsvorgängen gewährleistet sein.<br />
9.24 Detonationssichere Armaturen (Detonationssicherungen)<br />
(2) Detonationssichere Armaturen müssen den auftretenden Drücken standhalten, die mit impulsartigen Druckspitzen in<br />
Fortpflanzungsrichtung der Detonation auf die Detonationssicherung wirken können. Durch die Druckimpulse dürfen die<br />
<strong>für</strong> die Flammendurchschlagsicherheit wichtigen Bauteile der Armatur nicht beschädigt werden und keine gefährlichen<br />
bleibenden Verformungen auftreten.<br />
(5) Druckbeanspruchte Bauteile von Detonationssicherungen müssen eine Bruchdehnung A5 > 12 % (Leichtmetall > 5 %)<br />
aufweisen.<br />
(6) Die Detonationssicherheit schließt die Flammendurchschlagsicherheit gegen Explosionen mit ein.<br />
Für Läger relevante Beschaffenheitsanforderungen aus der TRbF 120 Anhang B<br />
Dieses Blatt enthält die allgemeinen Sicherheitsanforderungen an ortsfeste Tanks aller Art (oberirdische Tanks und<br />
unterirdische Tanks, ohne und mit innerem Überdruck) aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen zur Lagerung<br />
<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B sowie <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII, die auf<br />
ihren Flammpunkt oder darüber erwärmt werden.<br />
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