Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
Bild 19 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an anderen Rohrabzweigungen nach Nummer 9.2.10<br />
9.3 Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz<br />
9.3.1 Flüssigkeitsstandanzeiger<br />
(1) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann<br />
bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.<br />
(2) Die Einrichtung nach Satz 1 von Absatz 1 kann z.B. eine elektronische Peileinrichtung oder ein Peilstab sein.<br />
(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Bei<br />
der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen Peilstäbe aus Leichtmetall nur verwendet<br />
werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 9.2.2 Absatz 6 oder Absatz 8 erfüllt sind.<br />
(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Länge<br />
unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen <strong>brennbare</strong>r<br />
<strong>Flüssigkeiten</strong> bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren<br />
Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet<br />
werden.<br />
9.3.2 Vermeidung von Überfüllungen<br />
9.3.2.1 Allgemeines<br />
(1) Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.<br />
(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel<br />
<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Behälter noch aufnehmen kann. Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von<br />
Sammelbehältern) von Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl<br />
oder anderen Abfallstoffen genügt das Peilen in angemessenen Zeitabständen.<br />
(3) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen<br />
oder Aufsetztanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein.<br />
(4) Der Befüllvorgang mu ss beobachtet werden.<br />
9.3.2.2 Zulässiger Füllungsgrad<br />
(1) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen, oder dass<br />
Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.<br />
(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungskoeffizient der <strong>für</strong> die Befüllung eines<br />
Behälters in Frage kommenden <strong>Flüssigkeiten</strong> und die bei der Lagerung mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte<br />
Zunahme des Volumens der Flüssigkeit zu berücksichtigen.<br />
- Seite 64 -