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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Bild 19 Anordnung der Flammendurchschlagsicherungen an anderen Rohrabzweigungen nach Nummer 9.2.10<br />

9.3 Flüssigkeitsstandanzeige und Überfüllschutz<br />

9.3.1 Flüssigkeitsstandanzeiger<br />

(1) Jeder Tank muss mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes versehen sein. Diese Einrichtung kann<br />

bei oberirdischen Tanks mit ausreichend durchscheinenden Wandungen (z.B. aus Kunststoff) entfallen.<br />

(2) Die Einrichtung nach Satz 1 von Absatz 1 kann z.B. eine elektronische Peileinrichtung oder ein Peilstab sein.<br />

(3) Peilöffnungen müssen verschließbar und so ausgeführt sein, dass ein unbeabsichtigtes Öffnen ausgeschlossen ist. Bei<br />

der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen Peilstäbe aus Leichtmetall nur verwendet<br />

werden, wenn die Bedingungen nach Nummer 9.2.2 Absatz 6 oder Absatz 8 erfüllt sind.<br />

(4) Flüssigkeitsstandgläser müssen gegen Beschädigung geschützt und in Abschnitte von nicht mehr als 2,5 m Länge<br />

unterteilt sein. Sind Flüssigkeitsstandgläser nicht mit Sicherheitseinrichtungen ausgerüstet, die das Ausfließen <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> bei Beschädigung des Standglases selbsttätig verhindern, müssen sie mit schnell schließbaren<br />

Absperreinrichtungen versehen sein; die Absperreinrichtungen dürfen nur zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes geöffnet<br />

werden.<br />

9.3.2 Vermeidung von Überfüllungen<br />

9.3.2.1 Allgemeines<br />

(1) Das Befüllen von Behältern muss so vorgenommen werden, dass Überfüllungen nicht auftreten.<br />

(2) Vor dem Befüllen muss der Flüssigkeitsstand im Behälter festgestellt werden. Es muss ermittelt werden, wie viel<br />

<strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Behälter noch aufnehmen kann. Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von<br />

Sammelbehältern) von Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl<br />

oder anderen Abfallstoffen genügt das Peilen in angemessenen Zeitabständen.<br />

(3) Beim Befüllen von Tanks zur Lagerung von Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff oder Heizöl EL aus Straßentankfahrzeugen<br />

oder Aufsetztanks muss der Grenzwertgeber des Tanks an die Abfüllsicherung des Tankfahrzeugs angeschlossen sein.<br />

(4) Der Befüllvorgang mu ss beobachtet werden.<br />

9.3.2.2 Zulässiger Füllungsgrad<br />

(1) Der zulässige Füllungsgrad von Behältern muss so bemessen sein, dass die Behälter nicht überlaufen, oder dass<br />

Überdrücke, welche die Dichtheit oder Festigkeit der Behälter beeinträchtigen, nicht entstehen.<br />

(2) Bei der Festlegung des zulässigen Füllungsgrades sind der kubische Ausdehnungskoeffizient der <strong>für</strong> die Befüllung eines<br />

Behälters in Frage kommenden <strong>Flüssigkeiten</strong> und die bei der Lagerung mögliche Erwärmung und eine dadurch bedingte<br />

Zunahme des Volumens der Flüssigkeit zu berücksichtigen.<br />

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