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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

Einrichtungen zur Förderung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen im Gefahrenfall von einem Ort stillgesetzt werden können,<br />

der schnell und ungehindert erreichbar ist.<br />

4.6 Flucht- und Rettungswege<br />

In Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen Flucht- und Rettungswege vorhanden sein. Die Anlagen müssen<br />

im Gefahrenfall schnell verlassen und mit Rettungsgeräten erreicht werden können.<br />

5 Anforderungen an Einrichtungen zur Lagerung in Arbeitsräumen, Räume zur Lagerung und an Lagerräume<br />

sowie deren Ausrüstung<br />

5.1 Anforderungen au Einrichtungen zur Lagerung in Arbeitsräumen<br />

Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> dürfen innerhalb eines Arbeitsraumes nur<br />

• unterhalb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 VbF <strong>für</strong> Lagerräumen angegebenen Menge sowie<br />

• bei der ausschließlichen Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII in Mengen bis zu 5000 Liter<br />

in geeigneten Einrichtungen wie z.B. Sicherheitsschränken nach TRbF 22 gelagert werden. Für die zulässigen Mengen bei<br />

der Zusammenlagerung von <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII mit solchen der Gefahrklassen AI, AII oder B<br />

wird auf die Umrechnung in Nummer 3.1.1 Absatz 2 verwiesen.<br />

5.2 Räume <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII und einer Lagermenge bis 5.000 L<br />

(1) Für Räume zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII und einer Lagermenge bis 5 000 L gelten die<br />

baurechtlichen Anforderungen an die Lagerung von Heizöl in Gebäuden auch <strong>für</strong> Räume zur Lagerung anderer <strong>brennbare</strong>r<br />

<strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII entsprechend.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 müssen die Räume bei der Lagerung in Tanks aus thermoplastischen Kunststoffen und in<br />

standortgefertigten Tanks aus glasfaserverstärkten Kunststoffen (GFK) auch bei Lagermengen bis 5000 L den<br />

Anforderungen von Nummer 5.4.1 entsprechen.<br />

(3) In Räumen nach Absatz 1 und in Abweichung von Nummer 5.4.1 Absatz II in Räumen nach Absatz 2 dürfen sich aus<br />

den Lagerbehältern versorgte Heiz- und Notstromsysteme befinden.<br />

5.3 Anzeige- und erlaubnisfreie Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B<br />

5.3.1 Wohnungen und Keller von Wohnhäusern<br />

An die Art der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> an den in Nummer 3.1.1 Tafel 1 Ziffer 1 und 2 genannten Orten und<br />

Mengen werden keine besonderen Anforderungen gestellt.<br />

5.3.2 Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels<br />

Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels und des Handels, in denen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AI,<br />

AII und B gelagert werden, müssen von angrenzenden Räumen mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F<br />

30 gemäß DIN 4102) abgetrennt sein.<br />

5.3.3 Lagerräume<br />

(1) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht-<strong>brennbare</strong>n Baustoffen bestehen.<br />

(2) Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen eine Brandübertragung verhindern. Dies gilt als erfüllt, wenn sie<br />

mindestens feuerhemmend (z.B. Feuerwiderstandsklasse F 30 bzw. T 30 gemäß DIN 4102) hergestellt sind.<br />

(3) Abweichend von Absatz 2 brauchen Wände, Decken und Türen von Lagerräumen nicht feuerhemmend hergestellt sein,<br />

wenn aufgrund der Abweichung vom Anhang II der VbF eine Ausnahme nach § 6 VbF erteilt ist.<br />

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