31.10.2012 Aufrufe

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer redundanten Überwachung durchgeführt, ist es möglich,<br />

eine Zone 0 in einen nichtexplosionsgefährdeten Bereich zu überführen.<br />

(5) Die Überwachungseinrichtungen dürfen u.a. Konzentrations- (Sauerstoff- oder Brennstoffanteil) oder<br />

Strömungsmessgeräte sein und müssen bei Über- bzw. Unterschreiten der im Einzelfall festzulegenden Grenzwerte zur<br />

Einschränkung oder Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre akustischen Alarm und rechtzeitig<br />

Notfunktionen auslösen.<br />

(6) Konzentrationsmessgeräte nach Absatz 5 müssen den "Sicherheitsregeln <strong>für</strong> Anforderungen an Eigenschaften ortsfester<br />

Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 16 und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester<br />

Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 16 genügen.<br />

(7) Die Funktionsbereitschaft der Überwachungseinrichtungen der Anlage muss auch bei Ausfall des Versorgungsnetzes<br />

gegeben sein.<br />

(8) Die Eignung der Überwachungseinrichtungen ist nachzuweisen.<br />

8.7 Explosionsgefährdete Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />

(1) Explosionsgefährdete Bereiche <strong>für</strong> Auffangräume als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />

der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in Nummer 8.3.2 und 8.4 festgelegt.<br />

(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von einem Auffangraum<br />

gebildet werden, siehe Anhang E.<br />

8.8 Schutzmaßnahmen und Lagerverbote in explosionsgefährdeten Bereichen<br />

8.8.1 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren<br />

(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen.<br />

Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so<br />

sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />

(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 8.2 bis 8.6, muss hier<strong>für</strong> Gelände zur Verfügung stehen, auf<br />

dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.<br />

(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung<br />

gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein<br />

unbedenkliches Maß beschränken.<br />

(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden<br />

in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten<br />

können),<br />

in Zone 1 neben den <strong>für</strong> Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man<br />

üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen),<br />

in Zone 0 neben den <strong>für</strong> Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen.<br />

(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur<br />

in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996<br />

(BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, <strong>für</strong> die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und<br />

Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in<br />

Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:<br />

• Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G"<br />

• Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G"<br />

- Seite 53 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!