Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst
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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />
(4) Werden Maßnahmen nach Absatz 2 in Verbindung mit einer redundanten Überwachung durchgeführt, ist es möglich,<br />
eine Zone 0 in einen nichtexplosionsgefährdeten Bereich zu überführen.<br />
(5) Die Überwachungseinrichtungen dürfen u.a. Konzentrations- (Sauerstoff- oder Brennstoffanteil) oder<br />
Strömungsmessgeräte sein und müssen bei Über- bzw. Unterschreiten der im Einzelfall festzulegenden Grenzwerte zur<br />
Einschränkung oder Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre akustischen Alarm und rechtzeitig<br />
Notfunktionen auslösen.<br />
(6) Konzentrationsmessgeräte nach Absatz 5 müssen den "Sicherheitsregeln <strong>für</strong> Anforderungen an Eigenschaften ortsfester<br />
Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 16 und den "Grundsätze <strong>für</strong> die Prüfung der Funktionsfähigkeit ortsfester<br />
Gaswarneinrichtungen <strong>für</strong> den Explosionsschutz" 16 genügen.<br />
(7) Die Funktionsbereitschaft der Überwachungseinrichtungen der Anlage muss auch bei Ausfall des Versorgungsnetzes<br />
gegeben sein.<br />
(8) Die Eignung der Überwachungseinrichtungen ist nachzuweisen.<br />
8.7 Explosionsgefährdete Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen<br />
(1) Explosionsgefährdete Bereiche <strong>für</strong> Auffangräume als Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen <strong>für</strong> <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong><br />
der Gefahrklassen AI, AII oder B sind in Nummer 8.3.2 und 8.4 festgelegt.<br />
(2) Für die explosionsgefährdeten Bereiche in Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen, die nicht von einem Auffangraum<br />
gebildet werden, siehe Anhang E.<br />
8.8 Schutzmaßnahmen und Lagerverbote in explosionsgefährdeten Bereichen<br />
8.8.1 Schutzmaßnahmen vor Explosionsgefahren<br />
(1) Es sind Maßnahmen zu treffen, die das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre weitgehend ausschließen.<br />
Kann nach den örtlichen oder betrieblichen Verhältnissen das Auftreten solcher Atmosphäre nicht verhindert werden, so<br />
sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.<br />
(2) Ergeben sich explosionsgefährdete Bereiche nach Nummer 8.2 bis 8.6, muss hier<strong>für</strong> Gelände zur Verfügung stehen, auf<br />
dem die erforderlichen Schutzmaßnahmen durchgeführt werden können.<br />
(3) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind Schutzmaßnahmen zu treffen, welche die Gefahr der Entzündung<br />
gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken oder die Auswirkung einer Explosion auf ein<br />
unbedenkliches Maß beschränken.<br />
(4) In den explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden<br />
in Zone 2 betriebsmäßig zu erwartende Zündquellen (Zündquellen, die bei normalem, störungsfreiem Betrieb auftreten<br />
können),<br />
in Zone 1 neben den <strong>für</strong> Zone 2 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch Betriebsstörungen, mit denen man<br />
üblicherweise rechnen muss (häufiger auftretende Betriebsstörungen),<br />
in Zone 0 neben den <strong>für</strong> Zone 1 genannten Zündquellen auch Zündquellen durch selten auftretende Betriebsstörungen.<br />
(5) Geräte/Betriebsmittel, Anlagen und Anlagenteile, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden, dürfen nur<br />
in Betrieb genommen werden, wenn sie die Anforderungen der Explosionsschutzverordnung vom 12. Dezember 1996<br />
(BGBl. I S. 1914) erfüllen, und nur in den Zonen, <strong>für</strong> die sie entsprechend der Zuordnung in Gerätegruppen und<br />
Gerätekategorien gemäß den Bestimmungen der Explosionsschutzverordnung geeignet sind. Geräte müssen danach in<br />
Abhängigkeit der betrieblich festzulegenden Zonen mindestens folgenden Kategorien entsprechen:<br />
• Zone 0: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 1 mit Kennzeichnung "G"<br />
• Zone 1: Gerätegruppe II, Gerätekategorie 2 mit Kennzeichnung "G"<br />
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