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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Bei erlaubnisbedürftiger Lagerung muss ein aktueller Feuerwehr-plan nach DIN 14095 und eine Brandschutzordnung<br />

nach DIN 14 096 vorhanden sein.<br />

13.2 Brandschutzeinrichtungen<br />

13.2.1 Allgemeines<br />

(1) Anlagen zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> müssen mit ausreichenden Brandschutzeinrichtungen ausgerüstet sein.<br />

Das Erfordernis von Brandschutzeinrichtungen gilt <strong>für</strong> die Lagerung in Behältern jeder Art im Freien und in Räumen. Art<br />

und Ausführung der Brandschutzeinrichtungen sind in Abstimmung mit den <strong>für</strong> den Brandschutz zuständigen Stellen<br />

festzulegen.<br />

(2) Zu den Brandschutzeinrichtungen gehören insbesondere Feuerlösch- und Berieselungseinrichtungen.<br />

(3) Brandschutzeinrichtungen müssen stets funktionsbereit sein. Die <strong>für</strong> die Brandbekämpfungs- und Kühlungsmaßnahmen<br />

erforderliche Wasserversorgung muss gewährleistet sein.<br />

(4) Wegen der betrieblichen brandschutztechnischen Anforderungen an ortsfeste oder teilbewegliche (halbstationäre)<br />

Brandschutzeinrichtungen wird hingewiesen z.B. auf:<br />

DIN 14492 Ortsfeste Feuerlöschanlagen mit dem Löschmittel Pulver<br />

DIN 14493 Ortsfeste Schaum-Löschanlagen<br />

DIN 14494 Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest, mit offenen Düsen<br />

DIN 14495 Berieselung von oberirdischen Behältern zur Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> im Brandfall<br />

VdS 23951 Richtlinie <strong>für</strong> halbstationäre Löschanlagen-Planung und Einbau.<br />

13.2.2 Auswahl der Brandschutzeinrichtungen<br />

(1) Die Brandschutzeinrichtungen sind nach Art und Umfang im einzelnen nach den örtlichen und betrieblichen<br />

Verhältnissen, insbesondere nach der Menge und dem Gefahrengrad der gelagerten <strong>brennbare</strong>n <strong>Flüssigkeiten</strong> zu<br />

bestimmen. Dies gilt insbesondere auch <strong>für</strong> die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> in ortsbeweglichen Gefäßen und<br />

Tankcontainern sowie nichtmetallischen ortsfesten Behältern im Schutzstreifen eines anderen Lagers.<br />

Sie sind durch angemessene Einrichtungen zur Benachrichtigung der zuständigen Feuerwehr, z.B. durch Feuermelder, zu<br />

ergänzen. Im übrigen muss der Brandschutz so organisiert sein, dass allen Gefahren wirksam begegnet werden kann.<br />

(2) Brandschutzeinrichtungen <strong>für</strong> oberirdische Tanks im Freien dürfen je nach den örtlichen und betrieblichen<br />

Verhältnissen ortsfest, ortsbeweglich oder teilbeweglich sein.<br />

(3) Teilbeweglichen Feuerlöschanlagen gleichwertig sind mobile Löschfahrzeuge bzw. -geräte, die hinsichtlich<br />

Löschmittelrate und -bevorratung sowie Alarmierungskonzept und Eingreifzeit teilbeweglichen Feuerlöschanlagen<br />

entsprechen.<br />

(4) Als Löschmittel kommen insbesondere in Betracht: Luftschaum, Kohlensäure, Löschpulver und Wasser. Kohlensäure<br />

oder Löschpulver darf unter Druck in explosionsfähige Atmosphäre (z.B. zum Inertisieren oder zum Erproben der<br />

Löschanlage) nur eingeleitet werden, wenn besondere Schutzmaßnamen getroffen sind; auf die berufsgenossenschaftliche<br />

Regel <strong>für</strong> die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen BGR 132 wird hingewiesen.<br />

(5) Bei Verwendung ortsbeweglicher Berieselungseinrichtungen ist zu beachten:<br />

1. Unabhängig von Windrichtung und Rauchentwicklung müssen dem Brandobjekt benachbarte Tanks mit der nach<br />

z.B. DIN 14495 erforderlichen Wassermenge gekühlt werden können.<br />

2. Anschlüsse an das <strong>für</strong> Feuerlöschzwecke bestimmte Wassernetz (Hydranten) müssen in genügender Anzahl<br />

vorhanden und so angeordnet sein, dass sie im Falle eines Brandes an beliebiger Stelle auch <strong>für</strong> die Kühlung der<br />

Nachbartanks ausreichend zugänglich bleiben.<br />

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