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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(2) Bei Tanks dürfen durch Zugabe von Inertgas die Anforderungen an die Ausrüstung der Tanks wegen der geringeren<br />

Wahrscheinlichkeit <strong>für</strong> das Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre verringert werden, wenn die unter Absatz 3, 4 und 5<br />

genannten Anforderungen erfüllt sind.<br />

(3) Vor der erstmaligen Befüllung des Tanks (z.B. auch nach Wartungsarbeiten) ist durch Inertgaszugabe die<br />

Sauerstoffkonzentration der Tankatmosphäre auf unter 50 % der z.B. in den Explosionsschutz-<strong>Regeln</strong> genannten<br />

Sauerstoffgrenzkonzentration abzusenken. Diese Erstinertisierung ist durch Messung der Sauerstoffkonzentration zu<br />

überprüfen.<br />

(4) Wegen der Bemessung der Lüftungseinrichtungen <strong>für</strong> Tanks wird auf Nummer 9.1.2.3 verwiesen. Ist beim Ausfall von<br />

Regeleinrichtungen der Inertisierungsanlage eine Notspülung mit Inertgas vorgesehen, so ist der anfallende<br />

Inertgasvolumenstrom bei der Bemessung der Entlüftungsarmatur der Lüftungseinrichtung zu berücksichtigen. Die<br />

Entlüftungsarmatur muss auch <strong>für</strong> den Versagensdurchlass der Druckreduzierung der Inertisierungsanlage ausreichend<br />

bemessen sein.<br />

(5) Die Tankbeatmung beim Entleeren oder bei witterungsbedingter Abkühlung der Tanks erfolgt mit Inertgas. Bei der<br />

Inertgasversorgung sind Mindestwerte des verfügbaren Inertgasvolumenstroms I und des vorzuhaltenden<br />

Inertgasvolumens VI erforderlich. Diese Anforderungen sind auf der Grundlage der maximalen Belüftungs- und<br />

Pumpenvolumenströme A und P gemäß Nummer 9.1.2.3 Absatz 2 festzulegen, wobei in Verbindung mit Sicherheits- und<br />

Überwachungseinrichtungen eine dreifache Abstufung vorgesehen wird. Die Mindestwerte des in einer Inertgasanlage<br />

vorzuhaltenden Volumens VI und des Inertgasvolumenstroms I, sind den Diagrammen 6 und 7 zu entnehmen oder wie<br />

unter Ziffer 1 bis 3 angegeben zu berechnen. In das vorzuhaltende Volumen bei Umgebungsdruck darf auch das<br />

Normvolumen des Rohrleitungsnetzes der Inertgasversorgung (z.B. ab einer Luftzerlegungsanlage) mit einbezogen werden.<br />

Es sind die jeweils unter Ziffer 1 bis 3 aufgeführten Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen anzuwenden.<br />

Diagramm 6 Mindestwerte des in einer Inertgasanlage vorzuhaltenden Volumens VI<br />

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