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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

(4) Bei Tanks, die nach Absatz 2 ohne Grenzwertgeber befüllt werden dürfen, muss der zulässige Flüssigkeitsstand<br />

gekennzeichnet sein, z.B. durch eine Markierung auf dem Peilstab oder bei Tanks mit durchscheinenden Wandungen an der<br />

Tankwand.<br />

(5) Bei diskontinuierlicher Befüllung (z.B. Befüllen von Sammelbehältern) von Tanks mit einem Rauminhalt bis 1000 L<br />

und ortsbeweglichen Gefäßen mit kleinen Mengen Altöl oder anderen Abfallstoffen brauchen die Tanks bzw. Gefäße nicht<br />

mit einer Überfüllsicherung ausgerüstet zu sein, wenn durch geeignete Bauweise des Trichters der Einfüllöffnung die<br />

Standhöhe in Höhe des zulässigen Füllungsgrades ausreichend sichtbar ist.<br />

(6) Füllanschlüsse und Anschlüsse <strong>für</strong> die Grenzwertgeber sind eindeutig zuzuordnen.<br />

(7) Bei der Montage und Installation von Überfüllsicherungen ist TRbF 510 Anhang 1 und 2 zu beachten.<br />

9.4 Absperreinrichtungen, Füll- und Entleerungseinrichtungen, Besichtigungsöffnungen, Verbindungsteile zwischen<br />

Tanks<br />

9.4.1 Absperreinrichtungen an Rohrleitungen<br />

(1) Für flüssigkeitsführende Rohrleitungen von Tanks und deren Armaturen gelten TRbF 131 und TRbF 231.<br />

(2) Jeder Rohrleitungsanschluss unterhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung<br />

versehen sein.<br />

(3) Jeder Rohrleitungsanschluss oberhalb des zulässigen Flüssigkeitsstandes des Tanks muss mit einer Absperreinrichtung<br />

versehen sein, wenn durch die angeschlossene Rohrleitung ein Aushebern des Tanks möglich ist. Wird das Lager nicht<br />

ständig durch Personal beaufsichtigt, muss eine besondere Einrichtung (z.B. Hebersicherung bei<br />

Heizölverbraucheranlagen) vorhanden sein.<br />

(4) Bei der Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII gilt Absatz 3 nicht <strong>für</strong> Tanksysteme mit einem<br />

Gesamtrauminhalt bis 25 m 3 , sofern<br />

1. das Tanksystem aus nicht mehr als 25 Einzeltanks besteht, die von oben begehbar sind,<br />

2. nicht mehr als 5 Tanks in einer Reihe angeordnet sind und<br />

3. die Funktionsfähigkeit des Füll- und Entleersystems nachgewiesen ist.<br />

(5) Die Absperreinrichtungen müssen sich möglichst nahe am Tank befinden, gut zugänglich und leicht zu bedienen sein.<br />

(6) Bei unterirdischen Tanks dürfen Tankanschlussstutzen nur im Domdeckel oder im Scheitel des Tanks angeordnet sein.<br />

Die Anschlüsse müssen zugänglich sein.<br />

9.4.2 Füll- und Entleerungseinrichtungen<br />

9.4.2.1 Allgemeines<br />

(1) Zum Befüllen und Entleeren muss jeder Tank mit Einrichtungen versehen sein, die den sicheren Anschluss einer<br />

festverlegten Rohrleitung oder einer abnehmbaren Leitung ermöglichen.<br />

(2) Absatz 1 gilt nicht <strong>für</strong> oberirdische Einzeltanks zur Lagerung von Dieselkraftstoff und Heizöl EL mit einem Rauminhalt<br />

bis 1000 L und Altölsammelbehälter.<br />

(3) Die flüssigkeitsführenden Leitungen und Formstücke dürfen auch unter Fülldruck keine unzulässigen Beanspruchungen<br />

auf die Tankwand übertragen.<br />

(4) Die Fülleinrichtungen müssen, z.B. durch dicht schließende Verschlusskappen, verschließbar sein.<br />

(5) Die Auslauföffnung des Füllrohres muss sich im unteren Drittel des Tanks befinden.<br />

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