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Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten - Ernst

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www.umwelt-online.de: TRbF 20 - Läger Stand: BArbBl. 4/2001 S. 60<br />

6. in Gast- und Schankräumen.<br />

(2) Abweichend von Absatz 1 Ziffer 5 dürfen <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> unterhalb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 VbF <strong>für</strong><br />

Lagerräume angegebenen Mengen innerhalb eines Arbeitsraumes gelagert werden, sofern die Lagerung mit dem Schutz der<br />

Arbeitnehmer vereinbar ist und in besonderen Einrichtungen z.B. gemäß TRbF 22 erfolgt. Für die ausschließliche Lagerung<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII beträgt dabei die Höchstlagermenge in einem Arbeitsraum 5000 Liter. Für<br />

die Zusammenlagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> verschiedener Gefahrklassen gelten Satz 1 und 2 entsprechend, wobei 5 L<br />

<strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklasse AIII einem Liter <strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrklasse AII oder B bzw. 0,2 L<br />

<strong>brennbare</strong>r Flüssigkeit der Gefahrklasse AI entspricht.<br />

(3) Unzulässig ist die Lagerung <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> auch an den in der Tafel 1 genannten Orten, sofern die dort<br />

festgelegten Lagermengen überschritten werden.<br />

(4) Werden <strong>brennbare</strong> <strong>Flüssigkeiten</strong> in zerbrechlichen Gefäßen und in sonstigen Behältern zusammengelagert, so gelten als<br />

Höchstmengen die <strong>für</strong> die sonstigen Behälter jeweils festgesetzten Lagermengen. Die Lagermenge in den zerbrechlichen<br />

Gefäßen darf jedoch die <strong>für</strong> diese Gefäße festgesetzte Höchstmenge nicht überschreiten.<br />

Tafel 1 Zulässige Lagermengen an bestimmten Orten (anzeige- und erlaubnisfrei)<br />

Ort der Lagerung Art der Behälter<br />

1.<br />

Wohnungen und Räume, die mit Wohnungen in unmittelbarer, nicht<br />

feuerbeständig abschließbarer Verbindung stehen<br />

2. Keller von Wohnhäusern<br />

3. Verkaufs- und Vorratsräume des Einzelhandels mit einer Grundfläche<br />

3.1 bis 60 m 2<br />

3.2 über 60 bis 500 m 2<br />

3.3 über 500 m 2<br />

- Seite 7 -<br />

Zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

Lagermenge in<br />

Liter<br />

AI<br />

und<br />

1 5<br />

sonstige Gefäße 1 5<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

1 5<br />

sonstige Gefäße 20 20<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

5 10<br />

sonstige Gefäße 60 120<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

20 40<br />

sonstige Gefäße 200 400<br />

zerbrechliche<br />

Gefäße<br />

30 60<br />

sonstige Gefäße 300 600<br />

AII oder<br />

B<br />

(5) An den in Absatz 1 genannten Orten sowie an sonstigen allgemein zugänglichen Orten dürfen entleerte Behälter von<br />

mehr als 10 L Gesamtrauminhalt, die noch Reste oder Dämpfe <strong>brennbare</strong>r <strong>Flüssigkeiten</strong> enthalten, nicht abgestellt werden.<br />

(6) Brennbare <strong>Flüssigkeiten</strong> der Gefahrklassen AI, AII und B dürfen nicht mit Heizöl EL in benachbarten Kammern eines<br />

unterteilten Tanks zusammengelagert werden.<br />

(7) In anzeige- und erlaubnisbedürftigen Lägern ist das Aufbewahren von Verpackungen und/oder Lager-<br />

/Transporthilfsmittel (z.B. Paletten, Schrumpffolie, Umverpackungen) aus leicht <strong>brennbare</strong>n Stoffen, wie Papier, Pappe,<br />

Holz, unzulässig, sofern sie nicht zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den ortsbeweglichen Gefäßen bzw.<br />

Tankcontainern bilden.

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