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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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<strong>Pfandbrief</strong>e sind gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von<br />

Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zur Ausübung des <strong>Pfandbrief</strong>geschäfts<br />

haben (<strong>Pfandbrief</strong>banken), emittiert und am Kapitalmarkt platziert werden.<br />

Sie dienen diesen Kreditinstituten zur Refinanzierung bestimmter<br />

durch Grundpfandrechte, Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken<br />

besicherter Kredite sowie von Forderungen gegen staatliche Stellen. Je<br />

nach Art der Besicherung werden sie als Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe,<br />

Flugzeugpfandbriefe sowie Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e bezeichnet.<br />

<strong>Pfandbrief</strong>e werden meist als Inhaber- aber auch als Namensschuldverschreibungen<br />

ausgegeben.<br />

Struktur einer <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

Allgemeine Aufsicht auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG)<br />

<br />

sonstiges Bankgeschäft<br />

<br />

nicht<br />

deckungsfähig<br />

sonstiges Funding<br />

<br />

9<br />

Besondere Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />

auf Basis des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes (PfandBG)<br />

<br />

Hypothekendarlehen<br />

– gewerblich<br />

– wohnwirtschaftlich<br />

<br />

60 % des<br />

Beleihungswertes<br />

Hypothekenpfandbriefe<br />

<br />

KWG<br />

Staatskredite<br />

<br />

100 %<br />

der Darlehen<br />

Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e<br />

<br />

KWG<br />

Schiffsfinanzierungen<br />

<br />

60 % des<br />

Beleihungswertes<br />

Schiffspfandbriefe<br />

<br />

PfandBG<br />

Flugzeugfinanzierungen<br />

<br />

60 % des<br />

Beleihungswertes<br />

<br />

Treuhänder prüft Deckungswerte<br />

Flugzeugpfandbriefe<br />

<br />

PfandBG<br />

Die <strong>Pfandbrief</strong>bank vergibt Immobilien-, Schiffs-, Flugzeug- und Staatskredite. Diese Vermögenswerte<br />

werden auf die Bilanz des Kreditinstituts genommen. Die nach dem PfandBG deckungsfähigen<br />

Kredite oder Teile der Kredite werden samt der Sicherheiten in das jeweilige Deckungsregister<br />

eingetragen, das der Treuhänder überwacht. Für jede der genannten Kreditarten gibt es<br />

ein separates Register. Die Gesamtheit der in einem Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte<br />

wird als Deckungsmasse bezeichnet. Auf Basis der Deckungsmassen werden <strong>Pfandbrief</strong>e<br />

emittiert. Die <strong>Pfandbrief</strong>bank schuldet dem <strong>Pfandbrief</strong>inhaber den zugesagten Zins und bei Fälligkeit<br />

die Rückzahlung des Nominalkapitals des <strong>Pfandbrief</strong>s. Im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

haben die <strong>Pfandbrief</strong>inhaber ein Vorrecht an den in den Deckungsregistern eingetragenen<br />

Vermögenswerten. Die Deckungsmassen und die <strong>Pfandbrief</strong>e werden nicht in das Insolvenzverfahren<br />

der Bank einbezogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt, sondern von einem Sachwalter<br />

separat verwaltet.

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