Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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<strong>Pfandbrief</strong>e sind gedeckte, verzinsliche Schuldverschreibungen, die von<br />
Kreditinstituten, die eine Erlaubnis zur Ausübung des <strong>Pfandbrief</strong>geschäfts<br />
haben (<strong>Pfandbrief</strong>banken), emittiert und am Kapitalmarkt platziert werden.<br />
Sie dienen diesen Kreditinstituten zur Refinanzierung bestimmter<br />
durch Grundpfandrechte, Schiffshypotheken und Flugzeughypotheken<br />
besicherter Kredite sowie von Forderungen gegen staatliche Stellen. Je<br />
nach Art der Besicherung werden sie als Hypothekenpfandbriefe, Schiffspfandbriefe,<br />
Flugzeugpfandbriefe sowie Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e bezeichnet.<br />
<strong>Pfandbrief</strong>e werden meist als Inhaber- aber auch als Namensschuldverschreibungen<br />
ausgegeben.<br />
Struktur einer <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
Allgemeine Aufsicht auf Basis des Kreditwesengesetzes (KWG)<br />
<br />
sonstiges Bankgeschäft<br />
<br />
nicht<br />
deckungsfähig<br />
sonstiges Funding<br />
<br />
9<br />
Besondere Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />
auf Basis des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes (PfandBG)<br />
<br />
Hypothekendarlehen<br />
– gewerblich<br />
– wohnwirtschaftlich<br />
<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
Hypothekenpfandbriefe<br />
<br />
KWG<br />
Staatskredite<br />
<br />
100 %<br />
der Darlehen<br />
Öffentliche <strong>Pfandbrief</strong>e<br />
<br />
KWG<br />
Schiffsfinanzierungen<br />
<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
Schiffspfandbriefe<br />
<br />
PfandBG<br />
Flugzeugfinanzierungen<br />
<br />
60 % des<br />
Beleihungswertes<br />
<br />
Treuhänder prüft Deckungswerte<br />
Flugzeugpfandbriefe<br />
<br />
PfandBG<br />
Die <strong>Pfandbrief</strong>bank vergibt Immobilien-, Schiffs-, Flugzeug- und Staatskredite. Diese Vermögenswerte<br />
werden auf die Bilanz des Kreditinstituts genommen. Die nach dem PfandBG deckungsfähigen<br />
Kredite oder Teile der Kredite werden samt der Sicherheiten in das jeweilige Deckungsregister<br />
eingetragen, das der Treuhänder überwacht. Für jede der genannten Kreditarten gibt es<br />
ein separates Register. Die Gesamtheit der in einem Deckungsregister eingetragenen Deckungswerte<br />
wird als Deckungsmasse bezeichnet. Auf Basis der Deckungsmassen werden <strong>Pfandbrief</strong>e<br />
emittiert. Die <strong>Pfandbrief</strong>bank schuldet dem <strong>Pfandbrief</strong>inhaber den zugesagten Zins und bei Fälligkeit<br />
die Rückzahlung des Nominalkapitals des <strong>Pfandbrief</strong>s. Im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
haben die <strong>Pfandbrief</strong>inhaber ein Vorrecht an den in den Deckungsregistern eingetragenen<br />
Vermögenswerten. Die Deckungsmassen und die <strong>Pfandbrief</strong>e werden nicht in das Insolvenzverfahren<br />
der Bank einbezogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt, sondern von einem Sachwalter<br />
separat verwaltet.