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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Das vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell<br />

Der vdp wird aktiv<br />

Im September 2011 beauftragte der vdp-Vorstand eine interne Arbeitsgruppe mit der Entwicklung<br />

des „vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodells“ als Vorschlag für eine freiwillige Selbstverpflichtung<br />

der vdp-Mitgliedsbanken zur Begrenzung von Deckungsrisiken. Um sicherzustellen,<br />

dass das Modell verständlich ist und als taugliches Mittel zur Risikobegrenzung weithin<br />

akzeptiert wird, sollten drei allgemeine Modellanforderungen erfüllt sein:<br />

Transparenz und Nachvollziehbarkeit,<br />

eine statistische Fundierung und<br />

eine wirksame Begrenzung schlechter Kreditrisiken.<br />

Nach intensiven Entwicklungsarbeiten und Beratungen beschloss die vdp-Mitgliederversammlung<br />

im Juni 2012, allen Mitgliedsinstituten zu empfehlen, die nachfolgenden zehn Regeln des<br />

vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodells ab dem 31. Dezember 2012 anzuwenden:<br />

52<br />

1. Ziel des vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodells ist es, in einer ergänzenden Deckungsrechnung<br />

die Anrechnung von Forderungen gegen bonitätsschwache EU/EWR-Staaten und<br />

deren unterstaatliche Stellen durch ratingabhängige Abschläge auf den Nominalwert<br />

zu reduzieren, sofern das maßgebliche externe Rating des Zentralstaates unterhalb des<br />

Investment Grade-Bereichs (schlechter als BB-oder Baa3) liegt.<br />

2. Die Bonitätsdifferenzierung erfolgt durch die Anwendung der in Tabelle 2 dargestellten<br />

pauschalen und laufzeitunabhängigen Abschläge je Ratingstufe auf den Nominalwert der<br />

betroffenen Deckungsforderungen.<br />

3. Grundlage sind die externen Ratings der Ratingagenturen Moody’s, Standard & Poor’s und<br />

Fitch. In Anlehnung an § 44 SolvV wird auf das zweitbeste Rating abgestellt.<br />

4. Maßgeblich ist das Langfrist-Rating des Staates (Long-term Sovereign-Rating) in der Währung<br />

der Deckungsforderung (Local Currency oder Foreign Currency) und zwar auch für<br />

Forderungen gegen dessen unterstaatliche Stellen (direkt oder verbürgt). Da das <strong>Pfandbrief</strong>gesetz<br />

die Deckungsfähigkeit von Forderungen gegen Kreditinstitute generell von<br />

der Bonitätsstufe 1 abhängig macht, ist deren Einbeziehung in das vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell<br />

nicht erforderlich. Für Supranationals (EU, Weltbank etc.) sollen nicht die<br />

Ratings der dahinterstehenden Länder maßgeblich sein, sondern das Rating, das die Einheit<br />

selbst hat. Ratingherabstufungen müssen spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen<br />

berücksichtigt werden.<br />

5. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Deckungsrechnung soll das vdp-Bonitätsdifferenzierungsmodell<br />

im Rahmen einer separaten ergänzenden Deckungsrechnung angewandt<br />

werden. Hierbei sind die betroffenen nominalen Deckungswerte um die Modellabschläge<br />

zu reduzieren. Auf Basis dieser reduzierten Nominalwerte sind die nennwertige und die<br />

barwertige Deckung analog der gesetzlichen Vorgaben einzuhalten. Die Barwerte werden<br />

durch Abdiskontierung der um die Abschläge reduzierten Nennwerte ermittelt (aber ohne<br />

zusätzliche Stresstests gemäß <strong>Pfandbrief</strong>-Barwertverordnung auf Basis der reduzierten<br />

Nominalwerte).

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