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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Gesetzliche Bonitätsdifferenzierung nicht in Sicht<br />

„Die erstklassige Bonität ist einer der zentralen Gründe nationaler und internationaler Anleger,<br />

in <strong>Pfandbrief</strong>e zu investieren“, erklärt der <strong>Verband</strong> <strong>deutscher</strong> <strong>Pfandbrief</strong>banken (vdp) auf seiner<br />

Homepage den geneigten Lesern. Denn, so die Interessenvertretung der <strong>Pfandbrief</strong>häuser<br />

weiter, „<strong>Pfandbrief</strong>e geben Anlegern ein Maß an Sicherheit, das in vergleichbarer Weise nur<br />

einige staatliche Emittenten bieten“. Mit Stolz verweist die <strong>Pfandbrief</strong>branche auf die Tatsache,<br />

dass seit vielen Jahrzehnten jeder <strong>Pfandbrief</strong> pünktlich und vollständig bedient worden<br />

ist.<br />

Mit Fortschreiten der Staatschuldenkrise wurde freilich offenkundig, dass sich der Bonitätsanspruch<br />

des <strong>Pfandbrief</strong>s schwerlich mit den Entwicklungen an einigen europäischen<br />

Staatsanleihemärkten in Einklang bringen ließ. Wie sollte man Investoren und Analysten erklären,<br />

dass zur <strong>Pfandbrief</strong>deckung ohne jegliche Abschläge Forderungen gegen Euro-Peripherieländer<br />

genutzt werden konnten, für die sich am Kapitalmarkt kaum noch Käufer fanden oder<br />

deren Emittenten – wie im Falle von Griechenland – gar insolvent waren?<br />

Wer auf die Einführung neuer Gesetzesregeln zur Diskriminierung schwacher Staatsbonitäten<br />

gehofft hatte, auf denen die anstehende Novelle des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes hätte aufgebaut<br />

werden können, wurde enttäuscht. Die Europäische Kommission hielt in ihren Entwürfen für<br />

das CRD IV-Paket am Dogma der unbegrenzten Zahlungsfähigkeit aller Mitgliedsstaaten fest.<br />

Nach der Capital Requirements Regulation (Teil des CRD IV-Pakets), die zum 01. 01. 2014 in<br />

Kraft tritt, bleibt es dabei, dass Forderungen gegen sämtliche EU-Staaten vorerst ein Risikogewicht<br />

von Null behalten und damit nicht mit Eigenkapital unterlegt werden müssen 3) . Offenkundig<br />

war eine Unterlegungspflicht für schwache Staatsbonitäten politisch nicht gewollt. Zu<br />

unkalkulierbar wären die Auswirkungen auf den Absatz von Staatsanleihen der betroffenen<br />

Länder. Außerdem könnte eine solche Regelung erhebliche Verwerfungen für den ohnehin<br />

durch deutlich verschärfte Kapitalregeln belasteten Kreditsektor zur Folge haben. Dazu folgendes<br />

Beispiel: Zum Jahresende 2012 hielten allein italienische und spanische Banken Staatsforderungen<br />

in Höhe von insgesamt 614 Mrd. EUR auf ihren Bilanzen 4) . Unterstellt man, dass<br />

diesem Bestand ein Risikogewicht von 20 % anstatt 0 % zugewiesen würde, so entstünde bei<br />

Annahme einer Mindesteigenkapitalquote von 8 % schlagartig ein zusätzlicher Kapitalbedarf<br />

von knapp 10 Mrd. EUR, der am Markt kaum eingedeckt werden könnte und zu einer Reduzierung<br />

des ohnehin knappen Kreditangebots in beiden Ländern führen würde.<br />

Ohne Aussicht auf eine gesetzlich verankerte Regelung zur Begrenzung von bonitätsschwachen<br />

Staatsforderungen in den <strong>Pfandbrief</strong>-Deckungsmassen blieb als Alternative die Entwicklung<br />

eines Standards, dem sich die Branchenmitglieder freiwillig unterwerfen.<br />

51<br />

3)<br />

Artikel 114 Abs. 4 und 5 CRR sowie Artikel 150 Abs. 1d CRR.<br />

4)<br />

Vgl. Deutsche Bank: Fixed Income Special Report, Euro-area banking sector balance sheet monitor Dec 2012, 6.02.2013, S. 2

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