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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Das <strong>Pfandbrief</strong>gesetz enthält den rechtlichen Rahmen für alle <strong>Pfandbrief</strong>emittenten.<br />

Mit seiner Einführung brachte es eine Erweiterung der Aufgaben<br />

der Bankenaufsicht. Der Beitrag schildert, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) organisatorisch eine einheitliche Aufsicht<br />

über alle <strong>Pfandbrief</strong>emittenten sicherstellt.<br />

Bedeutung des <strong>Pfandbrief</strong>s, insbesondere für den Finanzplatz Deutschland<br />

Der <strong>Pfandbrief</strong> ist seit vielen Jahrzehnten ein Vorzeigeprodukt des Finanzplatzes Deutschland.<br />

Im internationalen Vergleich ist der deutsche <strong>Pfandbrief</strong> nach wie vor die Benchmark, an der<br />

es sich zu messen gilt.<br />

Der <strong>Pfandbrief</strong> ist gleichermaßen lukrativ für die Emittenten und für die Investoren, da er<br />

trotz seiner hohen Ausfallsicherheit, im Vergleich insbesondere zu Staatsanleihen, eine attraktive<br />

Verzinsung bieten kann. Für die Emittenten ist insbesondere interessant, dass der <strong>Pfandbrief</strong><br />

– nicht zuletzt aufgrund der besonderen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) – im Rahmen der Eigenkapitalunterlegungspflichten<br />

privilegiert behandelt wird.<br />

Die besondere Bedeutung des <strong>Pfandbrief</strong>s zeigt sich auch darin, dass in den letzten Jahren<br />

viele – insbesondere außereuropäische – Jurisdiktionen dem deutschen Vorbild gefolgt sind<br />

und einen gesetzlichen Rahmen für die Refinanzierung über ähnliche Produkte, sogenannte<br />

Covered Bonds, geschaffen haben. Dass volumenmäßig außerhalb Deutschlands dabei höhere<br />

Wachstumsraten von Covered Bond-Emissionen erzielt werden, dürfte u. a. darin begründet<br />

sein, dass sich der deutsche <strong>Pfandbrief</strong>umlauf nach Übertreibungen beim Öffentlichen <strong>Pfandbrief</strong><br />

derzeit konsolidiert.<br />

Auch die fortgesetzten gesetzgeberischen Bemühungen in Deutschland durch die letzten<br />

Novellen des <strong>Pfandbrief</strong>gesetzes (PfandBG), durch zielführende qualitätssichernde Maßnahmen<br />

die Sicherheit und Liquidität der von der <strong>Pfandbrief</strong>bank in der Insolvenz separierten<br />

Deckungsmassen weiter zu verbessern, wirken sich positiv aus. Durch Ergänzungen des<br />

<strong>Pfandbrief</strong>gesetzes wurde beispielsweise bestimmt, dass die Banklizenz für die Deckungsmassen<br />

erhalten bleibt. Die Deckungsmassen werden damit aber nicht zu einer neuen juristischen<br />

Person, sondern bleiben ein besonderer Teil der <strong>Pfandbrief</strong>bank („Teilbank“), für welche<br />

jeweils der Begriff „<strong>Pfandbrief</strong>bank mit beschränkter Geschäftstätigkeit“ verwendet werden<br />

soll.<br />

Hierdurch wurde es dem Sachwalter, der für diese „Teilbank“ im Geschäftsverkehr auftritt,<br />

ermöglicht, sich im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank liquide Mittel zur zeitgerechten<br />

Bedienung der ausstehenden <strong>Pfandbrief</strong>e zu beschaffen.<br />

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