Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />
40<br />
Der Schwerpunkt der Grundsatzarbeit des <strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenters I liegt in der einheitlichen<br />
Auslegung und Fortentwicklung des <strong>Pfandbrief</strong>rechts. Abgesehen von der Bearbeitung<br />
von Auslegungsfragen zum PfandBG 3) , zur <strong>Pfandbrief</strong>-Barwertverordnung (PfandBarwerV)<br />
und zur Deckungsregisterverordnung (DeckRegV), betraf dies in den vergangenen Monaten<br />
insbesondere die Mitwirkung an der Erarbeitung der Änderungen, welche sich aus Art. 2 des<br />
Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von<br />
Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur<br />
Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) über die Aufsichtsanforderungen an<br />
Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz), sowie aus Art. 24 des Entwurfs<br />
eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer<br />
Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) ergaben. Darüber hinaus befasst<br />
sich das Kompetenzcenter I auch mit allen Fragen zur Refinanzierungsregisterverordnung<br />
(RefiRegV) und des in dieser Verordnung festgelegten Refinanzierungsregisters. Hier ergibt<br />
sich auch eine besondere Sachnähe zur DeckRegV. Die Bestellung des Verwalters erfolgt<br />
gemäß § 22e Abs. 2 KWG durch die BaFin auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.<br />
Eine einheitliche Bestellungspraxis wird ebenfalls durch das Kompetenzcenter I sichergestellt.<br />
Die Mitwirkung bzw. Beteiligung an Überarbeitungen des KWG mit Bezug zu <strong>Pfandbrief</strong>regelungen<br />
fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des <strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenters<br />
I. Aufgrund dessen ist es letztlich in nahezu jeden, für den <strong>Pfandbrief</strong> relevanten gesetzgeberischen<br />
Prozess mit einbezogen.<br />
<strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenter II<br />
In Anbetracht des Bedeutungszuwachses der Deckungsprüfungen hat die BaFin das Prüfungsreferat<br />
<strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenter II – Deckungsprüfungen bei <strong>Pfandbrief</strong>banken – eingerichtet.<br />
Das Kompetenzcenter II koordiniert in Absprache mit den jeweiligen Institutsaufsehern<br />
das gesamte Deckungsprüfungswesen innerhalb der BaFin, was u. a. die regelmäßige praktische<br />
Durchführung von Deckungsprüfungen durch Mitarbeiter des Kompetenzcenters II selbst<br />
beinhaltet. Im PfandBG ist zudem vorgesehen, dass sich die BaFin bei der Durchführung von<br />
Deckungsprüfungen auch externer Personen und Einrichtungen bedienen kann, worauf die<br />
BaFin – in Fortsetzung der bisherigen Praxis – zurückgreift. Deckungsprüfungen, welche<br />
die BaFin nicht selbst durchführt, werden entsprechend den Vorschriften des Vergaberechts<br />
öffentlich ausgeschrieben. Als Prüfer in Frage kommen dabei nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />
die über Erfahrung in der Prüfung von Jahresabschlüssen oder<br />
in der Durchführung von Deckungsprüfungen bzw. Kreditprüfungen verfügen. Jede Deckungsprüfung<br />
muss auf geeigneten Stichproben beruhen, deren Auswahl auch bei Prüfungen durch<br />
Externe grundsätzlich Sache des jeweiligen Deckungsprüfers ist, wobei sich in der Auswahl<br />
3)<br />
In Verbindung mit der Begutachtung aller damit in Zusammenhang stehender Fragen<br />
aus dem Immobilien-, Insolvenz- sowie dem allgemeinen Zivilrecht.