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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die Aufsicht über <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />

40<br />

Der Schwerpunkt der Grundsatzarbeit des <strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenters I liegt in der einheitlichen<br />

Auslegung und Fortentwicklung des <strong>Pfandbrief</strong>rechts. Abgesehen von der Bearbeitung<br />

von Auslegungsfragen zum PfandBG 3) , zur <strong>Pfandbrief</strong>-Barwertverordnung (PfandBarwerV)<br />

und zur Deckungsregisterverordnung (DeckRegV), betraf dies in den vergangenen Monaten<br />

insbesondere die Mitwirkung an der Erarbeitung der Änderungen, welche sich aus Art. 2 des<br />

Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über den Zugang zur Tätigkeit von<br />

Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur<br />

Anpassung des Aufsichtsrechts an die Verordnung (EU) über die Aufsichtsanforderungen an<br />

Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (CRD IV-Umsetzungsgesetz), sowie aus Art. 24 des Entwurfs<br />

eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU über die Verwalter alternativer<br />

Investmentfonds (AIFM-Umsetzungsgesetz – AIFM-UmsG) ergaben. Darüber hinaus befasst<br />

sich das Kompetenzcenter I auch mit allen Fragen zur Refinanzierungsregisterverordnung<br />

(RefiRegV) und des in dieser Verordnung festgelegten Refinanzierungsregisters. Hier ergibt<br />

sich auch eine besondere Sachnähe zur DeckRegV. Die Bestellung des Verwalters erfolgt<br />

gemäß § 22e Abs. 2 KWG durch die BaFin auf Vorschlag des registerführenden Unternehmens.<br />

Eine einheitliche Bestellungspraxis wird ebenfalls durch das Kompetenzcenter I sichergestellt.<br />

Die Mitwirkung bzw. Beteiligung an Überarbeitungen des KWG mit Bezug zu <strong>Pfandbrief</strong>regelungen<br />

fallen ebenfalls in den Zuständigkeitsbereich des <strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenters<br />

I. Aufgrund dessen ist es letztlich in nahezu jeden, für den <strong>Pfandbrief</strong> relevanten gesetzgeberischen<br />

Prozess mit einbezogen.<br />

<strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenter II<br />

In Anbetracht des Bedeutungszuwachses der Deckungsprüfungen hat die BaFin das Prüfungsreferat<br />

<strong>Pfandbrief</strong>kompetenzcenter II – Deckungsprüfungen bei <strong>Pfandbrief</strong>banken – eingerichtet.<br />

Das Kompetenzcenter II koordiniert in Absprache mit den jeweiligen Institutsaufsehern<br />

das gesamte Deckungsprüfungswesen innerhalb der BaFin, was u. a. die regelmäßige praktische<br />

Durchführung von Deckungsprüfungen durch Mitarbeiter des Kompetenzcenters II selbst<br />

beinhaltet. Im PfandBG ist zudem vorgesehen, dass sich die BaFin bei der Durchführung von<br />

Deckungsprüfungen auch externer Personen und Einrichtungen bedienen kann, worauf die<br />

BaFin – in Fortsetzung der bisherigen Praxis – zurückgreift. Deckungsprüfungen, welche<br />

die BaFin nicht selbst durchführt, werden entsprechend den Vorschriften des Vergaberechts<br />

öffentlich ausgeschrieben. Als Prüfer in Frage kommen dabei nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,<br />

die über Erfahrung in der Prüfung von Jahresabschlüssen oder<br />

in der Durchführung von Deckungsprüfungen bzw. Kreditprüfungen verfügen. Jede Deckungsprüfung<br />

muss auf geeigneten Stichproben beruhen, deren Auswahl auch bei Prüfungen durch<br />

Externe grundsätzlich Sache des jeweiligen Deckungsprüfers ist, wobei sich in der Auswahl<br />

3)<br />

In Verbindung mit der Begutachtung aller damit in Zusammenhang stehender Fragen<br />

aus dem Immobilien-, Insolvenz- sowie dem allgemeinen Zivilrecht.

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