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Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken

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Die Deckungsmassen sind anders als im Fall von Mortgage Backed Securities dynamisch,<br />

d.h. ihre Zusammensetzung ändert sich im Zeitablauf entsprechend der Fälligkeiten und der<br />

Hereinnahme neu registrierter Deckungswerte. So werden Kredite getilgt oder aus anderen<br />

Gründen aus der Deckung genommen und durch neue ersetzt und neues Geschäft in<br />

Deckung genommen, um neue <strong>Pfandbrief</strong>e zu emittieren. Diese Dynamik setzt voraus, dass<br />

die Deckungsmassen zur jederzeitigen Einhaltung der Deckungskongruenz aktiv verwaltet<br />

werden. Das PfandBG schreibt vor, dass die relevanten Risiken wie Adressenausfall-, Zinsänderungs-,<br />

Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken<br />

mittels geeigneter Systeme identifiziert, beurteilt, gesteuert und überwacht werden<br />

müssen, § 27 PfandBG.<br />

§ 27 PfandBG regelt allgemein den Umgang mit verschiedenen Risiken in den Deckungsmassen.<br />

Während konkrete Begrenzungen von Zinsänderungs-, Währungs- und Kreditrisiken<br />

erfolgen, wurde das Liquiditätsrisiko im PfandBG ursprünglich nicht konkret adressiert. Als<br />

Liquiditätsrisiko wurde hier das Risiko definiert, dass im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />

die Deckungsmasse nicht in der Lage ist, ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen,<br />

um die in den nächsten Monaten fällig werdenden <strong>Pfandbrief</strong>e, z. B. großvolumige Jumbo-<br />

<strong>Pfandbrief</strong>e, zeitgerecht zu bedienen. Rating-Agenturen und Investoren sahen im Fehlen einer<br />

ausdrücklichen Regelung dazu eine Schwäche des PfandBG. Zur Abdeckung dieses Liquiditätsrisikos<br />

forderten die Rating-Agenturen daher eine zusätzliche Überdeckung.<br />

Vor diesem Hintergrund wurde durch die Novelle 2009 mit § 4 Abs. 1a PfandBG eine neue<br />

Vorschrift zur Begrenzung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos aufgenommen. Danach ist der<br />

maximale kumulierte Liquiditätsbedarf der nächsten 180 Tage 1) durch Werte, die als sichernde<br />

Überdeckung verwendet werden können, und andere liquide Deckungswerte zu sichern. Als<br />

liquide gelten alle im Deckungsregister eingetragenen Finanzinstrumente, die vom Europäischen<br />

System der Zentralbanken (ESZB) als notenbankfähig eingestuft werden (so genannte<br />

EZB-fähige Werte). Diverse Volumengrenzen gelten für solche Werte nicht, die nur zur Liquiditätssteuerung<br />

ins Deckungsregister eingetragen werden, § 4 Abs. 1a Satz 2 PfandBG.<br />

17<br />

Transparenz der Deckungsmassen<br />

Um Investoren ein möglichst genaues und aktuelles Bild über die Zusammensetzung der<br />

Deckungsmassen sowie der ausstehenden <strong>Pfandbrief</strong>e zu vermitteln, müssen <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />

bestimmte Angaben vierteljährlich und zusätzliche Angaben jährlich veröffentlichen. Dies<br />

beinhaltet etwa die regionale Verteilung der Deckungswerte, die Art der beliehenen Objekte,<br />

die Schuldner staatlicher Verbindlichkeiten und den Betrag der mindestens 90 Tage rückständigen<br />

Forderungen. Auf diese Weise können <strong>Pfandbrief</strong>gläubiger die Deckungsmassen<br />

unterschiedlicher <strong>Pfandbrief</strong>banken vergleichen. Darüber hinaus entfaltet die Publizität eine<br />

gewisse Disziplinierungswirkung auf die Emittenten. Durch die Novelle 2010 des PfandBG<br />

wurde eine Frist von einem Monat nach Quartalsende eingefügt, innerhalb derer diese Quartalsmeldung<br />

zu erfolgen hat; für das 4. Quartal wurde diese Frist auf 2 Monate erweitert.<br />

1)<br />

Der Gesetzentwurf sah ursprünglich einen Liquiditätspuffer von 90 Tagen vor (BT-DS 16/11130 v. 1.12.2008, S. 30). Da dies im Laufe<br />

der Finanzkrise als zu wenig empfunden wurde, hat der Bundestag auf Vorschlag des ZKA diese Reserve auf 180 Tage erhöht.

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