Fact Book Pfandbrief - Verband deutscher Pfandbriefbanken
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Die Deckungsmassen sind anders als im Fall von Mortgage Backed Securities dynamisch,<br />
d.h. ihre Zusammensetzung ändert sich im Zeitablauf entsprechend der Fälligkeiten und der<br />
Hereinnahme neu registrierter Deckungswerte. So werden Kredite getilgt oder aus anderen<br />
Gründen aus der Deckung genommen und durch neue ersetzt und neues Geschäft in<br />
Deckung genommen, um neue <strong>Pfandbrief</strong>e zu emittieren. Diese Dynamik setzt voraus, dass<br />
die Deckungsmassen zur jederzeitigen Einhaltung der Deckungskongruenz aktiv verwaltet<br />
werden. Das PfandBG schreibt vor, dass die relevanten Risiken wie Adressenausfall-, Zinsänderungs-,<br />
Währungs- und sonstige Marktpreisrisiken, operationelle Risiken und Liquiditätsrisiken<br />
mittels geeigneter Systeme identifiziert, beurteilt, gesteuert und überwacht werden<br />
müssen, § 27 PfandBG.<br />
§ 27 PfandBG regelt allgemein den Umgang mit verschiedenen Risiken in den Deckungsmassen.<br />
Während konkrete Begrenzungen von Zinsänderungs-, Währungs- und Kreditrisiken<br />
erfolgen, wurde das Liquiditätsrisiko im PfandBG ursprünglich nicht konkret adressiert. Als<br />
Liquiditätsrisiko wurde hier das Risiko definiert, dass im Fall der Insolvenz der <strong>Pfandbrief</strong>bank<br />
die Deckungsmasse nicht in der Lage ist, ausreichend Liquidität zur Verfügung zu stellen,<br />
um die in den nächsten Monaten fällig werdenden <strong>Pfandbrief</strong>e, z. B. großvolumige Jumbo-<br />
<strong>Pfandbrief</strong>e, zeitgerecht zu bedienen. Rating-Agenturen und Investoren sahen im Fehlen einer<br />
ausdrücklichen Regelung dazu eine Schwäche des PfandBG. Zur Abdeckung dieses Liquiditätsrisikos<br />
forderten die Rating-Agenturen daher eine zusätzliche Überdeckung.<br />
Vor diesem Hintergrund wurde durch die Novelle 2009 mit § 4 Abs. 1a PfandBG eine neue<br />
Vorschrift zur Begrenzung des kurzfristigen Liquiditätsrisikos aufgenommen. Danach ist der<br />
maximale kumulierte Liquiditätsbedarf der nächsten 180 Tage 1) durch Werte, die als sichernde<br />
Überdeckung verwendet werden können, und andere liquide Deckungswerte zu sichern. Als<br />
liquide gelten alle im Deckungsregister eingetragenen Finanzinstrumente, die vom Europäischen<br />
System der Zentralbanken (ESZB) als notenbankfähig eingestuft werden (so genannte<br />
EZB-fähige Werte). Diverse Volumengrenzen gelten für solche Werte nicht, die nur zur Liquiditätssteuerung<br />
ins Deckungsregister eingetragen werden, § 4 Abs. 1a Satz 2 PfandBG.<br />
17<br />
Transparenz der Deckungsmassen<br />
Um Investoren ein möglichst genaues und aktuelles Bild über die Zusammensetzung der<br />
Deckungsmassen sowie der ausstehenden <strong>Pfandbrief</strong>e zu vermitteln, müssen <strong>Pfandbrief</strong>banken<br />
bestimmte Angaben vierteljährlich und zusätzliche Angaben jährlich veröffentlichen. Dies<br />
beinhaltet etwa die regionale Verteilung der Deckungswerte, die Art der beliehenen Objekte,<br />
die Schuldner staatlicher Verbindlichkeiten und den Betrag der mindestens 90 Tage rückständigen<br />
Forderungen. Auf diese Weise können <strong>Pfandbrief</strong>gläubiger die Deckungsmassen<br />
unterschiedlicher <strong>Pfandbrief</strong>banken vergleichen. Darüber hinaus entfaltet die Publizität eine<br />
gewisse Disziplinierungswirkung auf die Emittenten. Durch die Novelle 2010 des PfandBG<br />
wurde eine Frist von einem Monat nach Quartalsende eingefügt, innerhalb derer diese Quartalsmeldung<br />
zu erfolgen hat; für das 4. Quartal wurde diese Frist auf 2 Monate erweitert.<br />
1)<br />
Der Gesetzentwurf sah ursprünglich einen Liquiditätspuffer von 90 Tagen vor (BT-DS 16/11130 v. 1.12.2008, S. 30). Da dies im Laufe<br />
der Finanzkrise als zu wenig empfunden wurde, hat der Bundestag auf Vorschlag des ZKA diese Reserve auf 180 Tage erhöht.