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damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur<br />

Warnung an Unfall- o<strong>de</strong>r sonstigen Einsatzstellen,<br />

bei Einsatzfahrten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Begleitung<br />

von Fahrzeugen o<strong>de</strong>r von geschlossenen Verbän<strong>de</strong>n<br />

verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />

Mit Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeug kollidiert – geschädigt<br />

aber nicht rechtlos<br />

Bei einem Unfall mit einem Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeug<br />

können grundsätzlich Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche<br />

bestehen. Verursachen die durch § 35<br />

StVO privilegierten Einsatzkräfte <strong>als</strong> Verkehrsteilnehmer<br />

schuldhaft einen Unfall, dann haften sie<br />

nach <strong>de</strong>liktsrechtlichen Grundsätzen. Bei einer<br />

Rettungsfahrt eines unter Son<strong>de</strong>rsignal fahren<strong>de</strong>n<br />

Einsatzwagens, <strong>de</strong>ssen Halter eine öffentlich<br />

rechtliche Körperschaft ist, han<strong>de</strong>lt es sich<br />

um Ausübung hoheitlicher Gewalt i.S.d. § 839<br />

Abs.1 BGB, so dass die Grundsätze <strong>de</strong>r Amtshaftung<br />

anwendbar sind. Da die Son<strong>de</strong>rrechte von<br />

Hoheitsträgern ausgeübt wer<strong>de</strong>n, kommt die<br />

Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in<br />

Betracht. Hierbei greift das Verweisungsprivileg<br />

<strong>de</strong>s § 839 Abs.1 S.2 BGB in vollem Umfang ein.<br />

Die öffentliche Körperschaft haftet zu<strong>de</strong>m bei<br />

solchen Fahrten <strong>als</strong> Halter nach § 7 StVG.<br />

Der Umstand, dass ein Einsatzfahrer Son<strong>de</strong>rrechte<br />

in Anspruch nimmt, schließt <strong>als</strong>o die Haftung<br />

aus einem bei <strong>de</strong>r Rettungsfahrt verursachten<br />

Verkehrsunfall nicht aus. Auch bei einer Son<strong>de</strong>rrechtsfahrt<br />

sind die öffentliche Sicherheit<br />

und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und<br />

bleibt <strong>de</strong>r Fahrer grundsätzlich an die StVO gebun<strong>de</strong>n;<br />

durch die Son<strong>de</strong>rrechte wer<strong>de</strong>n lediglich<br />

<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern Pflichten<br />

auferlegt.<br />

Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 38 StVO (Wegerecht)<br />

liegen nur dann vor, wenn ein Einsatzwagen mit<br />

blauem Blicklicht und mit Einsatzhorn geführt<br />

wird. Für alle übrigen Verkehrsteilnehmer wird<br />

dadurch angeordnet, sofort freie Bahn zu schaffen.<br />

Teilnehmer <strong>de</strong>s fließen<strong>de</strong>n – an sich auch<br />

bevorrechtigten – Verkehrs sind daher verpflichtet,<br />

einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und<br />

Martinshorn) „freie Bahn“ zu schaffen, um <strong>de</strong>ssen<br />

Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort<br />

zu gelangen. Die Wahl <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n gegebenen<br />

Umstän<strong>de</strong>n günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug<br />

durch <strong>de</strong>n Verkehr obliegt <strong>de</strong>m Einsatzfahrer<br />

(OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2009, Az.<br />

I-9 U 187/08, OLGR Hamm 2009, 580-582).<br />

Die Pflicht zur Schaffung „freier Bahn“ gilt unabhängig<br />

davon, ob die Voraussetzungen für<br />

eine Einsatzfahrt tatsächlich vorgelegen haben<br />

o<strong>de</strong>r nicht. Blaulicht und Martinshorn schaffen<br />

das Wegerecht aber nur, wenn sie gleichzeitig<br />

eingeschaltet sind. Das OLG Celle (Urteil vom<br />

29.09.2010, Az. 14 U 27/10) stellte hierzu fest,<br />

dass allein durch die Betätigung <strong>de</strong>s Blaulichts<br />

für an<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer keine Verpflichtung<br />

geschaffen wird, gemäß § 38 Abs.1 S.2<br />

StVO sofort freie Bahn zu schaffen. Das OLG Köln<br />

(Urteil vom 26.10.1995, Az. 7 U 52/95) urteilte<br />

dazu ähnlich – <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln<br />

Vorfahrtberechtigte behält <strong>de</strong>shalb grundsätzlich<br />

sein Vorfahrtsrecht.<br />

We<strong>de</strong>r § 35 noch § 38 StVO (Son<strong>de</strong>rrechte) erlauben<br />

jedoch <strong>de</strong>m Einsatzfahrer ein Fahren ohne<br />

Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer.<br />

Auch bei einer Son<strong>de</strong>rrechtsfahrt sind gemäß<br />

§ 35 Abs.8 StVO die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das Vorliegen<br />

einer Einsatzfahrt allein gibt einem Rettungswagen<br />

<strong>als</strong>o noch kein Vorfahrtsrecht.<br />

Der Son<strong>de</strong>rrechts- wie <strong>de</strong>r Einsatzfahrer schul<strong>de</strong>t<br />

<strong>de</strong>m Verkehr Rücksicht und muss gera<strong>de</strong> bei<br />

unübersichtlichen Straßenbereichen beson<strong>de</strong>re<br />

Vorsicht walten lassen. Über frem<strong>de</strong>n Vorrang<br />

darf sich <strong>de</strong>r Wegerechtsfahrer nämlich nur hinwegsetzen,<br />

wenn er nach ausreichen<strong>de</strong>r Ankündigung<br />

sieht, dass <strong>de</strong>r Verkehr ihm tatsächlich<br />

Vorrang einräumt. Nur unter dieser Voraussetzung<br />

darf er Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />

überschreiten und gegen das an sich gelten<strong>de</strong><br />

Rechtsfahrgebot verstoßen. Dies wird beispielsweise<br />

dann relevant, wenn ein mit Blaulicht<br />

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18⁄19. Oktober 2011<br />

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Recht 47<br />

fahren<strong>de</strong>s Einsatzfahrzeug das Martinshorn erst<br />

unmittelbar vor einer Kurve und damit unmittelbar<br />

vor <strong>de</strong>m Unfall eingeschaltet wur<strong>de</strong>. Auch<br />

ein Einsatzfahrer muss sicherstellen, dass er bei<br />

<strong>de</strong>r Einfahrt in eine Kurve <strong>de</strong>n gesamten Kurvenbereich<br />

einsehen kann und seine Fahrweise<br />

entsprechend einrichtet, um <strong>de</strong>n Kurvenbereich<br />

gefahrlos passieren zu können.<br />

Der gera<strong>de</strong>zu klassische Fall sind aber die Kreuzungsunfälle<br />

mit <strong>de</strong>m Querverkehr. Ein Rettungswagen<br />

darf bei Rotlicht an einer Ampel nur dann<br />

in eine Kreuzung einfahren, wenn sein Fahrer<br />

sich vorher hinreichend vergewissert hat, dass<br />

sämtliche Fahrbahnen <strong>de</strong>s Querverkehrs frei sind<br />

o<strong>de</strong>r die darauf befindlichen Fahrzeuge ihm <strong>de</strong>n<br />

Vorrang einräumen. Das KG Berlin hat sich schon<br />

mit Urteil vom 24.09.1990 (Az. 12 U 4980/89)<br />

eingehend mit <strong>de</strong>n Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Fahrers<br />

Zapfen-Streich.<br />

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