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damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur<br />
Warnung an Unfall- o<strong>de</strong>r sonstigen Einsatzstellen,<br />
bei Einsatzfahrten o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>r Begleitung<br />
von Fahrzeugen o<strong>de</strong>r von geschlossenen Verbän<strong>de</strong>n<br />
verwen<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n.<br />
Mit Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeug kollidiert – geschädigt<br />
aber nicht rechtlos<br />
Bei einem Unfall mit einem Son<strong>de</strong>rrechtsfahrzeug<br />
können grundsätzlich Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche<br />
bestehen. Verursachen die durch § 35<br />
StVO privilegierten Einsatzkräfte <strong>als</strong> Verkehrsteilnehmer<br />
schuldhaft einen Unfall, dann haften sie<br />
nach <strong>de</strong>liktsrechtlichen Grundsätzen. Bei einer<br />
Rettungsfahrt eines unter Son<strong>de</strong>rsignal fahren<strong>de</strong>n<br />
Einsatzwagens, <strong>de</strong>ssen Halter eine öffentlich<br />
rechtliche Körperschaft ist, han<strong>de</strong>lt es sich<br />
um Ausübung hoheitlicher Gewalt i.S.d. § 839<br />
Abs.1 BGB, so dass die Grundsätze <strong>de</strong>r Amtshaftung<br />
anwendbar sind. Da die Son<strong>de</strong>rrechte von<br />
Hoheitsträgern ausgeübt wer<strong>de</strong>n, kommt die<br />
Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in<br />
Betracht. Hierbei greift das Verweisungsprivileg<br />
<strong>de</strong>s § 839 Abs.1 S.2 BGB in vollem Umfang ein.<br />
Die öffentliche Körperschaft haftet zu<strong>de</strong>m bei<br />
solchen Fahrten <strong>als</strong> Halter nach § 7 StVG.<br />
Der Umstand, dass ein Einsatzfahrer Son<strong>de</strong>rrechte<br />
in Anspruch nimmt, schließt <strong>als</strong>o die Haftung<br />
aus einem bei <strong>de</strong>r Rettungsfahrt verursachten<br />
Verkehrsunfall nicht aus. Auch bei einer Son<strong>de</strong>rrechtsfahrt<br />
sind die öffentliche Sicherheit<br />
und Ordnung gebührend zu berücksichtigen und<br />
bleibt <strong>de</strong>r Fahrer grundsätzlich an die StVO gebun<strong>de</strong>n;<br />
durch die Son<strong>de</strong>rrechte wer<strong>de</strong>n lediglich<br />
<strong>de</strong>n an<strong>de</strong>ren Verkehrsteilnehmern Pflichten<br />
auferlegt.<br />
Die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 38 StVO (Wegerecht)<br />
liegen nur dann vor, wenn ein Einsatzwagen mit<br />
blauem Blicklicht und mit Einsatzhorn geführt<br />
wird. Für alle übrigen Verkehrsteilnehmer wird<br />
dadurch angeordnet, sofort freie Bahn zu schaffen.<br />
Teilnehmer <strong>de</strong>s fließen<strong>de</strong>n – an sich auch<br />
bevorrechtigten – Verkehrs sind daher verpflichtet,<br />
einem Einsatzfahrzeug (mit Blaulicht und<br />
Martinshorn) „freie Bahn“ zu schaffen, um <strong>de</strong>ssen<br />
Fahrer zu ermöglichen, zügig zum Einsatzort<br />
zu gelangen. Die Wahl <strong>de</strong>r unter <strong>de</strong>n gegebenen<br />
Umstän<strong>de</strong>n günstigsten Fahrlinie für das Einsatzfahrzeug<br />
durch <strong>de</strong>n Verkehr obliegt <strong>de</strong>m Einsatzfahrer<br />
(OLG Hamm, Urteil vom 20.03.2009, Az.<br />
I-9 U 187/08, OLGR Hamm 2009, 580-582).<br />
Die Pflicht zur Schaffung „freier Bahn“ gilt unabhängig<br />
davon, ob die Voraussetzungen für<br />
eine Einsatzfahrt tatsächlich vorgelegen haben<br />
o<strong>de</strong>r nicht. Blaulicht und Martinshorn schaffen<br />
das Wegerecht aber nur, wenn sie gleichzeitig<br />
eingeschaltet sind. Das OLG Celle (Urteil vom<br />
29.09.2010, Az. 14 U 27/10) stellte hierzu fest,<br />
dass allein durch die Betätigung <strong>de</strong>s Blaulichts<br />
für an<strong>de</strong>re Verkehrsteilnehmer keine Verpflichtung<br />
geschaffen wird, gemäß § 38 Abs.1 S.2<br />
StVO sofort freie Bahn zu schaffen. Das OLG Köln<br />
(Urteil vom 26.10.1995, Az. 7 U 52/95) urteilte<br />
dazu ähnlich – <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>n allgemeinen Regeln<br />
Vorfahrtberechtigte behält <strong>de</strong>shalb grundsätzlich<br />
sein Vorfahrtsrecht.<br />
We<strong>de</strong>r § 35 noch § 38 StVO (Son<strong>de</strong>rrechte) erlauben<br />
jedoch <strong>de</strong>m Einsatzfahrer ein Fahren ohne<br />
Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer.<br />
Auch bei einer Son<strong>de</strong>rrechtsfahrt sind gemäß<br />
§ 35 Abs.8 StVO die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Das Vorliegen<br />
einer Einsatzfahrt allein gibt einem Rettungswagen<br />
<strong>als</strong>o noch kein Vorfahrtsrecht.<br />
Der Son<strong>de</strong>rrechts- wie <strong>de</strong>r Einsatzfahrer schul<strong>de</strong>t<br />
<strong>de</strong>m Verkehr Rücksicht und muss gera<strong>de</strong> bei<br />
unübersichtlichen Straßenbereichen beson<strong>de</strong>re<br />
Vorsicht walten lassen. Über frem<strong>de</strong>n Vorrang<br />
darf sich <strong>de</strong>r Wegerechtsfahrer nämlich nur hinwegsetzen,<br />
wenn er nach ausreichen<strong>de</strong>r Ankündigung<br />
sieht, dass <strong>de</strong>r Verkehr ihm tatsächlich<br />
Vorrang einräumt. Nur unter dieser Voraussetzung<br />
darf er Geschwindigkeitsbeschränkungen<br />
überschreiten und gegen das an sich gelten<strong>de</strong><br />
Rechtsfahrgebot verstoßen. Dies wird beispielsweise<br />
dann relevant, wenn ein mit Blaulicht<br />
fleet<br />
KONFERENZ UND MESSE FÜR<br />
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Halle Münsterland, Münster<br />
Halle Mitte, Stand A350<br />
18⁄19. Oktober 2011<br />
Energie mit <strong>de</strong>r<br />
Sie rechnen können<br />
Recht 47<br />
fahren<strong>de</strong>s Einsatzfahrzeug das Martinshorn erst<br />
unmittelbar vor einer Kurve und damit unmittelbar<br />
vor <strong>de</strong>m Unfall eingeschaltet wur<strong>de</strong>. Auch<br />
ein Einsatzfahrer muss sicherstellen, dass er bei<br />
<strong>de</strong>r Einfahrt in eine Kurve <strong>de</strong>n gesamten Kurvenbereich<br />
einsehen kann und seine Fahrweise<br />
entsprechend einrichtet, um <strong>de</strong>n Kurvenbereich<br />
gefahrlos passieren zu können.<br />
Der gera<strong>de</strong>zu klassische Fall sind aber die Kreuzungsunfälle<br />
mit <strong>de</strong>m Querverkehr. Ein Rettungswagen<br />
darf bei Rotlicht an einer Ampel nur dann<br />
in eine Kreuzung einfahren, wenn sein Fahrer<br />
sich vorher hinreichend vergewissert hat, dass<br />
sämtliche Fahrbahnen <strong>de</strong>s Querverkehrs frei sind<br />
o<strong>de</strong>r die darauf befindlichen Fahrzeuge ihm <strong>de</strong>n<br />
Vorrang einräumen. Das KG Berlin hat sich schon<br />
mit Urteil vom 24.09.1990 (Az. 12 U 4980/89)<br />
eingehend mit <strong>de</strong>n Sorgfaltspflichten <strong>de</strong>s Fahrers<br />
Zapfen-Streich.<br />
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Westfalen AG · Westfalengas · 48136 Münster<br />
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www.westfalengas.<strong>de</strong> · service@westfalengas.<strong>de</strong>