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84<br />

DienstReise<br />

Geschäftsreise<br />

Steuerrecht<br />

Erstattungen und Abgrenzungen bei<br />

Geschäftsreisen sind ein regelmä-<br />

ßiges Ziel <strong>de</strong>r Betriebsprüfer. Daher<br />

gilt es, bereits im Vorfeld die Regeln<br />

genau einzuhalten. Denn wie im ge-<br />

samten Steuerrecht in Deutschland<br />

lauern auch bei Geschäftsreisen<br />

regelmäßig Fallen, wie Fachanwalt<br />

Dr. Harald Hen<strong>de</strong>l aus Erftstadt auf<br />

<strong>de</strong>m BME-Kongress am 6. Juli in<br />

Düsseldorf eindrucksvoll referiert<br />

hat. Eine Übersicht.<br />

Regelmäßiger Ärger<br />

mit <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte: Ein steuerfreier Reisekostenersatz<br />

ist nur bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit<br />

möglich. Dazu muss <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

- vorübergehend<br />

- außerhalb seiner Wohnung<br />

- und – sofern vorhan<strong>de</strong>n – an keiner seiner regelmäßigen<br />

Arbeitsstätten beruflich tätig sein<br />

(R 9.4, Abs. 2 LStR)<br />

Das Problem dabei ist die Definition <strong>de</strong>r regelmäßigen Arbeitsstätte, da es sich<br />

hier um eine je<strong>de</strong>n Monat neu zu treffen<strong>de</strong> Prognose-Entscheidung han<strong>de</strong>lt. Von<br />

einer regelmäßigen Arbeitsstätte ist dann auszugehen, wenn die betriebliche Einrichtung<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers von <strong>de</strong>m entsprechen<strong>de</strong>n Arbeitnehmer durchschnittlich<br />

an einem Arbeitstag je Arbeitswoche im Kalen<strong>de</strong>rjahr aufgesucht wird. Nicht<br />

relevant ist dabei, ob sich <strong>de</strong>r Arbeitnehmer <strong>de</strong>n ganzen Arbeitstag o<strong>de</strong>r beispielsweise<br />

nur eine Stun<strong>de</strong> in <strong>de</strong>r Arbeitsstätte aufhält. Ebenso ist es ausreichend,<br />

wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer aufgrund einer dienst- o<strong>de</strong>r arbeitsrechtlichen<br />

Vereinbarung die Arbeitsstätte regelmäßig aufzusuchen hat.<br />

Ein Beispiel<br />

Wenn ein Außendienstmitarbeiter von Januar bis April durchschnittlich zweimal<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />

������<br />

pro Woche im Betrieb erscheinen muss, um beispielsweise Aufträge abzurechnen<br />

o<strong>de</strong>r Angebote zu besprechen, hat er damit eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

im Betrieb. Muss er dann ab Mai aber nur noch einmal im Monat im Betrieb anwesend<br />

sein, hat er ab diesem Monat keine regelmäßige Arbeitsstätte im Betrieb<br />

mehr; die Aufwendungen für die Fahrt zum Betrieb kann <strong>als</strong>o ab dann steuerfrei<br />

erfolgen.<br />

Probleme ergeben sich, wenn sich die Prognosen über die Häufigkeit, in <strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer an <strong>de</strong>r ein o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Arbeitsstätte sein sollte, im Nachhinein<br />

<strong>als</strong> unzutreffend herausstellen. Muss dann die abgerechnete Aufwendung rückgerechnet<br />

wer<strong>de</strong>n? Das BMR und einige Oberfinanzdirektionen sagen im Rahmen<br />

von Dienstanweisungen hier ein<strong>de</strong>utig: nein. Die Praxis in zahlreichen Be-

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