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52<br />
Recht<br />
von Arbeitnehmern <strong>als</strong> Fahrer o<strong>de</strong>r Beifahrer bei<br />
Straßenverkehrstätigkeiten nach § 21a Abs. 4 ArbZG<br />
gemeint ist, bleibt <strong>de</strong>r Spekulation <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
überlassen.<br />
Gänzlich offen lässt die Klausel, welchen Inhalt <strong>de</strong>r<br />
Klauselverwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r Reisezeit beimisst,<br />
insbeson<strong>de</strong>re fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten<br />
ohne und mit Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB.<br />
Zu<strong>de</strong>m ergibt sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag nicht,<br />
welchen Umfang die ohne zusätzliche Vergütung zu<br />
leisten<strong>de</strong>n Reisezeiten haben sollen. BAG, Urteil vom<br />
20.04.2011, Az. 5 AZR 200/10<br />
Unwirksame Abtretung <strong>de</strong>r Ansprüche aus Unfall<br />
„in Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten“<br />
Leitsatz: Tritt <strong>de</strong>r Geschädigte nach einem Fahrzeugscha<strong>de</strong>n<br />
seine Ansprüche aus <strong>de</strong>m Verkehrsunfall in<br />
Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels<br />
hinreichen<strong>de</strong>r Bestimmbarkeit unwirksam.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Eine Abtretung ist, wie in <strong>de</strong>r Rechtsprechung und<br />
Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die<br />
For<strong>de</strong>rung, die Gegenstand <strong>de</strong>r Abtretung ist, bestimmt<br />
o<strong>de</strong>r wenigstens bestimmbar ist. An diesem<br />
Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Bestimmtheit o<strong>de</strong>r Bestimmbarkeit<br />
fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen For<strong>de</strong>rungen<br />
ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar<br />
ist, von welcher o<strong>de</strong>r von welchen For<strong>de</strong>rungen<br />
ein Teil abgetreten wer<strong>de</strong>n soll. Entstehen aus einem<br />
Verkehrsunfall für <strong>de</strong>n Geschädigten mehrere For<strong>de</strong>rungen,<br />
so kann von <strong>de</strong>r Gesamtsumme dieser For<strong>de</strong>rungen<br />
nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil<br />
abgetreten wer<strong>de</strong>n.<br />
Die Abtretung <strong>de</strong>s Geschädigten wird diesen Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />
nicht gerecht, <strong>de</strong>nn sie ist we<strong>de</strong>r hinreichend<br />
bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem<br />
ein<strong>de</strong>utigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von<br />
For<strong>de</strong>rungen, nämlich sämtliche Ansprüche <strong>de</strong>s Geschädigten<br />
aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Verkehrsunfall.<br />
Mit Recht hat das Berufungsgericht in <strong>de</strong>r Bezugnahme<br />
<strong>de</strong>r Abtretung auf die Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten<br />
lediglich eine Beschränkung hinsichtlich<br />
<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Abtretung gesehen. Die Abtretung<br />
sollte ersichtlich nicht nur die For<strong>de</strong>rung auf Ersatz<br />
<strong>de</strong>r Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist<br />
auch kein unselbstständiger Rechnungsposten,<br />
son<strong>de</strong>rn im Verhältnis zu <strong>de</strong>m Anspruch auf Ersatz<br />
<strong>de</strong>s Fahrzeugscha<strong>de</strong>ns vielmehr eine selbständige<br />
For<strong>de</strong>rung. Um <strong>de</strong>m Bestimmbarkeitserfor<strong>de</strong>rnis zu<br />
genügen, wäre es <strong>de</strong>shalb erfor<strong>de</strong>rlich gewesen, in<br />
<strong>de</strong>r Abtretungserklärung <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />
Abtretung erfassten For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>r<br />
Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es<br />
bei <strong>de</strong>r hier verwen<strong>de</strong>ten Abtretungserklärung.<br />
BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10<br />
Leasing-Min<strong>de</strong>rwertausgleich wegen übergebührlichem<br />
Verschleiß ist ohne Umsatzsteuer zu<br />
berechnen<br />
Ein Min<strong>de</strong>rwertausgleich, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leasinggeber nach<br />
regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale<br />
Verschleißerscheinungen hinausgehen<strong>de</strong>n Verschlechterung<br />
<strong>de</strong>r zurückzugeben<strong>de</strong>n Leasingsache<br />
vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne<br />
Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare<br />
Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG)<br />
nicht gegenübersteht und <strong>de</strong>r Leasinggeber <strong>de</strong>shalb<br />
darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />
Gegenstand <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens ist nur die Frage,<br />
ob auf <strong>de</strong>n unstreitigen Nettobetrag <strong>de</strong>s geltend<br />
gemachten Fahrzeugmin<strong>de</strong>rwerts auch Umsatzsteu-<br />
<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />
+++ Rechtsprechung +++<br />
er nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG in Höhe von 1.295,33<br />
zu erstatten ist. Diese Frage ist mit <strong>de</strong>m Berufungsgericht<br />
zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit<br />
keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />
hat.<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzleistungen, die <strong>de</strong>r Leasingnehmer<br />
nach außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages<br />
zu erbringen hat, sind ohne Umsatzsteuer<br />
zu berechnen, weil ihnen – infolge <strong>de</strong>r durch die<br />
Kündigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages bewirkten Beendigung<br />
<strong>de</strong>r vertraglichen Hauptleistungspflicht <strong>de</strong>s<br />
Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne<br />
von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht<br />
und <strong>de</strong>r Leasinggeber <strong>de</strong>shalb Umsatzsteuer auf sie<br />
nicht zu entrichten hat. Nichts an<strong>de</strong>res gilt für eine<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung, die <strong>de</strong>r Leasingnehmer in<br />
diesem Zusammenhang für <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rwert <strong>de</strong>r zurückgegebenen<br />
Leasingsache zu leisten hat. Daran<br />
än<strong>de</strong>rt nichts, dass die Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung auch<br />
<strong>de</strong>m Ausgleich <strong>de</strong>r noch nicht amortisierten Anschaffungs-<br />
und Finanzierungskosten <strong>de</strong>s Leasinggebers<br />
dient. Wird <strong>de</strong>r Vertrag vorzeitig been<strong>de</strong>t und<br />
die Leasingsache zurückgegeben o<strong>de</strong>r verwertet, ist<br />
<strong>de</strong>m Leasingnehmer nicht nur <strong>de</strong>r weitere Sachgebrauch,<br />
son<strong>de</strong>rn auch die mittelbare Kapitalnutzung<br />
entzogen. Der Leasinggeber führt daher keine <strong>de</strong>r<br />
Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Leistung mehr aus. So<br />
verhält es sich auch bei <strong>de</strong>m leasingtypischen Ausgleichsanspruch<br />
<strong>de</strong>s Leasinggebers. Maßgebend ist,<br />
dass <strong>de</strong>r Ausgleichszahlung, nicht an<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> <strong>de</strong>r<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung, nach Beendigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages<br />
und Rückgabe, Verlust o<strong>de</strong>r Untergang<br />
<strong>de</strong>r Leasingsache keine steuerbare Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers<br />
mehr gegenübersteht. Das gilt auch für<br />
einen Min<strong>de</strong>rwertausgleich, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leasinggeber<br />
nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über<br />
normale Verschleißerscheinungen hinausgehen<strong>de</strong>n<br />
Verschlechterung <strong>de</strong>r zurückzugeben<strong>de</strong>n Leasingsache<br />
beanspruchen kann.<br />
Die vertragliche Hauptleistungspflicht <strong>de</strong>r Leasinggeberin<br />
war been<strong>de</strong>t, nach<strong>de</strong>m sie das Fahrzeug –<br />
hier aus Anlass <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Leasingdauer – zurückerlangt<br />
und auf diese Weise zugleich die <strong>de</strong>m<br />
Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geen<strong>de</strong>t<br />
hatte. Damit fehlt es zwischen <strong>de</strong>n Leistungspflichten<br />
<strong>de</strong>r Leasinggeberin und <strong>de</strong>r Ausgleichspflicht<br />
<strong>de</strong>s Leasingnehmers an <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit<br />
in Entstehung und Fortbestand dieser Pflichten.<br />
Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />
kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich<br />
eines Min<strong>de</strong>rwerts auch nicht <strong>als</strong> Entgelt für eine<br />
bereits erfolgte Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers in Form<br />
<strong>de</strong>r Gebrauchsüberlassung und Duldung <strong>de</strong>r Nutzung<br />
über <strong>de</strong>n vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10<br />
Zum Umgang mit konkreten Einwendungen gegen<br />
die Schwacke-Mietpreisliste 2007<br />
Leitsatz: Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf<br />
<strong>de</strong>r Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit<br />
konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend<br />
gemachte Mängel <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage sich auf<br />
<strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall in erheblichem Umfang<br />
auswirken.<br />
Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n: Die Bemessung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs ist in erster Linie Sache<br />
<strong>de</strong>s nach § 287 ZPO beson<strong>de</strong>rs freigestellten Tatrichters.<br />
Die Art <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO<br />
nicht vor. In geeigneten Fällen können Listen o<strong>de</strong>r<br />
Tabellen bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsschätzung Verwendung<br />
fin<strong>de</strong>n. Demgemäß hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat viel-<br />
fach ausgesprochen, dass <strong>de</strong>r Tatrichter in Ausübung<br />
<strong>de</strong>s Ermessens nach § 287 ZPO <strong>de</strong>n „Normaltarif“<br />
grundsätzlich auch auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels“<br />
im maßgeben<strong>de</strong>n Postleitzahlengebiet<br />
(gegebenenfalls mit sachverständiger<br />
Beratung) ermitteln kann.<br />
Grundsätzlich ist we<strong>de</strong>r die Schätzung auf <strong>de</strong>r<br />
Grundlage <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“<br />
noch <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ <strong>als</strong><br />
rechtsfehlerhaft zu erachten. Auch eine Schätzung<br />
auf <strong>de</strong>r Grundlage an<strong>de</strong>rer Listen o<strong>de</strong>r Tabellen, wie<br />
etwa <strong>de</strong>r sogenannten Fraunhofer-Liste, ist nicht<br />
von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die<br />
Listen dienen <strong>de</strong>m Tatrichter nur <strong>als</strong> Grundlage für<br />
seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen<br />
seines Ermessens unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />
Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles von diesen – etwa durch<br />
Abschläge o<strong>de</strong>r Zuschläge auf <strong>de</strong>n sich aus ihnen<br />
ergeben<strong>de</strong>n Normaltarif – abweichen. Die Eignung<br />
von Listen o<strong>de</strong>r Tabellen, die bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsschätzung<br />
Verwendung fin<strong>de</strong>n können, bedarf allerdings<br />
dann, aber auch nur dann, <strong>de</strong>r Klärung, wenn mit<br />
konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend<br />
gemachte Mängel <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage sich auf<br />
<strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall in erheblichem Umfang<br />
auswirken.<br />
Vorliegend hat die Revision konkrete Mängel <strong>de</strong>s<br />
Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aufgezeigt und unter<br />
Beweis gestellten umfassen<strong>de</strong>n Sachvortrag dazu<br />
gehalten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug<br />
für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer<br />
und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten,<br />
wesentlich günstigeren Preisen bestimmter an<strong>de</strong>rer<br />
Mietwagenunternehmen hätte anmieten können.<br />
Dieser Tarif stimme überein mit <strong>de</strong>m örtlichen Normaltarif<br />
für die entsprechen<strong>de</strong> Fahrzeugklasse nach<br />
<strong>de</strong>r sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur<br />
<strong>de</strong>utlich niedriger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r hier eingeschalteten<br />
Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis,<br />
son<strong>de</strong>rn auch erheblich günstiger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Normaltarif<br />
nach <strong>de</strong>m Modus <strong>de</strong>r Schwacke-Mietpreisliste<br />
2007. Damit hat die Beklagte hinreichend <strong>de</strong>utlich<br />
gemacht, dass <strong>de</strong>r zur Scha<strong>de</strong>nsbehebung erfor<strong>de</strong>rliche<br />
maßgeben<strong>de</strong> Normaltarif <strong>de</strong>utlich günstiger sei<br />
<strong>als</strong> <strong>de</strong>r, zu <strong>de</strong>m die Klägerin das Fahrzeug angemietet<br />
hat und <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>m Modus <strong>de</strong>r Schwacke-<br />
Mietpreisliste 2007 ergibt. Mit diesem konkreten<br />
Sachvortrag <strong>de</strong>r Beklagten gegen die Tauglichkeit<br />
<strong>de</strong>s Modus <strong>de</strong>r Schwacke-Mietpreisliste 2007 <strong>als</strong><br />
Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das<br />
Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch,<br />
dass es dies unterlassen hat, hat es <strong>de</strong>n Anspruch<br />
<strong>de</strong>r Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die<br />
Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen<br />
<strong>de</strong>s § 287 ZPO überschritten. BGH, Urteil vom<br />
17.05.2011, Az. VI ZR 142/10<br />
Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers für Unfallschä<strong>de</strong>n<br />
Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer für Schä<strong>de</strong>n<br />
aus Vertragspflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis,<br />
die er zu vertreten hat. Die Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />
setzt dabei eine schuldhafte Pflichtverletzung<br />
voraus, die zu einem Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />
führt. In einem bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis hat<br />
<strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Pflicht, <strong>de</strong>n Arbeitgeber we<strong>de</strong>r<br />
am Eigentum noch am Vermögen zu schädigen.<br />
Eine Pflichtverletzung ergibt sich dann bereits daraus,<br />
dass <strong>de</strong>m Arbeitgeber durch das Verhalten <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers ein Scha<strong>de</strong>n entsteht. Eine solche<br />
objektive Pflichtverletzung ergibt sich vorliegend<br />
grundsätzlich allein daraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
<strong>de</strong>n Außenspiegel <strong>de</strong>s von ihm gefahrenen Fahrzeuges<br />
<strong>de</strong>s Arbeitgebers beschädigt hat.