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52<br />

Recht<br />

von Arbeitnehmern <strong>als</strong> Fahrer o<strong>de</strong>r Beifahrer bei<br />

Straßenverkehrstätigkeiten nach § 21a Abs. 4 ArbZG<br />

gemeint ist, bleibt <strong>de</strong>r Spekulation <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

überlassen.<br />

Gänzlich offen lässt die Klausel, welchen Inhalt <strong>de</strong>r<br />

Klauselverwen<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Begriff <strong>de</strong>r Reisezeit beimisst,<br />

insbeson<strong>de</strong>re fehlt eine Abgrenzung von Reisezeiten<br />

ohne und mit Arbeit iSv. § 611 Abs. 1 BGB.<br />

Zu<strong>de</strong>m ergibt sich aus <strong>de</strong>m Arbeitsvertrag nicht,<br />

welchen Umfang die ohne zusätzliche Vergütung zu<br />

leisten<strong>de</strong>n Reisezeiten haben sollen. BAG, Urteil vom<br />

20.04.2011, Az. 5 AZR 200/10<br />

Unwirksame Abtretung <strong>de</strong>r Ansprüche aus Unfall<br />

„in Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten“<br />

Leitsatz: Tritt <strong>de</strong>r Geschädigte nach einem Fahrzeugscha<strong>de</strong>n<br />

seine Ansprüche aus <strong>de</strong>m Verkehrsunfall in<br />

Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten ab, ist die Abtretung mangels<br />

hinreichen<strong>de</strong>r Bestimmbarkeit unwirksam.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Eine Abtretung ist, wie in <strong>de</strong>r Rechtsprechung und<br />

Rechtslehre anerkannt ist, nur wirksam, wenn die<br />

For<strong>de</strong>rung, die Gegenstand <strong>de</strong>r Abtretung ist, bestimmt<br />

o<strong>de</strong>r wenigstens bestimmbar ist. An diesem<br />

Erfor<strong>de</strong>rnis <strong>de</strong>r Bestimmtheit o<strong>de</strong>r Bestimmbarkeit<br />

fehlt es, wenn von mehreren selbstständigen For<strong>de</strong>rungen<br />

ein Teil abgetreten wird, ohne dass erkennbar<br />

ist, von welcher o<strong>de</strong>r von welchen For<strong>de</strong>rungen<br />

ein Teil abgetreten wer<strong>de</strong>n soll. Entstehen aus einem<br />

Verkehrsunfall für <strong>de</strong>n Geschädigten mehrere For<strong>de</strong>rungen,<br />

so kann von <strong>de</strong>r Gesamtsumme dieser For<strong>de</strong>rungen<br />

nicht ein nur summenmäßig bestimmter Teil<br />

abgetreten wer<strong>de</strong>n.<br />

Die Abtretung <strong>de</strong>s Geschädigten wird diesen Erfor<strong>de</strong>rnissen<br />

nicht gerecht, <strong>de</strong>nn sie ist we<strong>de</strong>r hinreichend<br />

bestimmt noch bestimmbar. Nach ihrem<br />

ein<strong>de</strong>utigen Wortlaut erfasst sie eine Mehrzahl von<br />

For<strong>de</strong>rungen, nämlich sämtliche Ansprüche <strong>de</strong>s Geschädigten<br />

aus <strong>de</strong>m betreffen<strong>de</strong>n Verkehrsunfall.<br />

Mit Recht hat das Berufungsgericht in <strong>de</strong>r Bezugnahme<br />

<strong>de</strong>r Abtretung auf die Höhe <strong>de</strong>r Gutachterkosten<br />

lediglich eine Beschränkung hinsichtlich<br />

<strong>de</strong>s Umfangs <strong>de</strong>r Abtretung gesehen. Die Abtretung<br />

sollte ersichtlich nicht nur die For<strong>de</strong>rung auf Ersatz<br />

<strong>de</strong>r Gutachterkosten erfassen. Dieser Anspruch ist<br />

auch kein unselbstständiger Rechnungsposten,<br />

son<strong>de</strong>rn im Verhältnis zu <strong>de</strong>m Anspruch auf Ersatz<br />

<strong>de</strong>s Fahrzeugscha<strong>de</strong>ns vielmehr eine selbständige<br />

For<strong>de</strong>rung. Um <strong>de</strong>m Bestimmbarkeitserfor<strong>de</strong>rnis zu<br />

genügen, wäre es <strong>de</strong>shalb erfor<strong>de</strong>rlich gewesen, in<br />

<strong>de</strong>r Abtretungserklärung <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r<br />

Abtretung erfassten For<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>r Höhe und <strong>de</strong>r<br />

Reihenfolge nach aufzuschlüsseln. Daran fehlt es<br />

bei <strong>de</strong>r hier verwen<strong>de</strong>ten Abtretungserklärung.<br />

BGH, Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10<br />

Leasing-Min<strong>de</strong>rwertausgleich wegen übergebührlichem<br />

Verschleiß ist ohne Umsatzsteuer zu<br />

berechnen<br />

Ein Min<strong>de</strong>rwertausgleich, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leasinggeber nach<br />

regulärem Vertragsablauf wegen einer über normale<br />

Verschleißerscheinungen hinausgehen<strong>de</strong>n Verschlechterung<br />

<strong>de</strong>r zurückzugeben<strong>de</strong>n Leasingsache<br />

vom Leasingnehmer beanspruchen kann, ist ohne<br />

Umsatzsteuer zu berechnen, weil ihm eine steuerbare<br />

Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers (§ 1 Abs.1 Nr.1 UStG)<br />

nicht gegenübersteht und <strong>de</strong>r Leasinggeber <strong>de</strong>shalb<br />

darauf keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n:<br />

Gegenstand <strong>de</strong>s Revisionsverfahrens ist nur die Frage,<br />

ob auf <strong>de</strong>n unstreitigen Nettobetrag <strong>de</strong>s geltend<br />

gemachten Fahrzeugmin<strong>de</strong>rwerts auch Umsatzsteu-<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />

+++ Rechtsprechung +++<br />

er nach § 1 Abs.1 Nr.1 UStG in Höhe von 1.295,33<br />

zu erstatten ist. Diese Frage ist mit <strong>de</strong>m Berufungsgericht<br />

zu verneinen, weil die Klägerin selbst insoweit<br />

keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen<br />

hat.<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzleistungen, die <strong>de</strong>r Leasingnehmer<br />

nach außeror<strong>de</strong>ntlicher Kündigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages<br />

zu erbringen hat, sind ohne Umsatzsteuer<br />

zu berechnen, weil ihnen – infolge <strong>de</strong>r durch die<br />

Kündigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages bewirkten Beendigung<br />

<strong>de</strong>r vertraglichen Hauptleistungspflicht <strong>de</strong>s<br />

Leasinggebers – eine steuerbare Leistung im Sinne<br />

von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht gegenübersteht<br />

und <strong>de</strong>r Leasinggeber <strong>de</strong>shalb Umsatzsteuer auf sie<br />

nicht zu entrichten hat. Nichts an<strong>de</strong>res gilt für eine<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung, die <strong>de</strong>r Leasingnehmer in<br />

diesem Zusammenhang für <strong>de</strong>n Min<strong>de</strong>rwert <strong>de</strong>r zurückgegebenen<br />

Leasingsache zu leisten hat. Daran<br />

än<strong>de</strong>rt nichts, dass die Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung auch<br />

<strong>de</strong>m Ausgleich <strong>de</strong>r noch nicht amortisierten Anschaffungs-<br />

und Finanzierungskosten <strong>de</strong>s Leasinggebers<br />

dient. Wird <strong>de</strong>r Vertrag vorzeitig been<strong>de</strong>t und<br />

die Leasingsache zurückgegeben o<strong>de</strong>r verwertet, ist<br />

<strong>de</strong>m Leasingnehmer nicht nur <strong>de</strong>r weitere Sachgebrauch,<br />

son<strong>de</strong>rn auch die mittelbare Kapitalnutzung<br />

entzogen. Der Leasinggeber führt daher keine <strong>de</strong>r<br />

Umsatzsteuer unterliegen<strong>de</strong> Leistung mehr aus. So<br />

verhält es sich auch bei <strong>de</strong>m leasingtypischen Ausgleichsanspruch<br />

<strong>de</strong>s Leasinggebers. Maßgebend ist,<br />

dass <strong>de</strong>r Ausgleichszahlung, nicht an<strong>de</strong>rs <strong>als</strong> <strong>de</strong>r<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzzahlung, nach Beendigung <strong>de</strong>s Leasingvertrages<br />

und Rückgabe, Verlust o<strong>de</strong>r Untergang<br />

<strong>de</strong>r Leasingsache keine steuerbare Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers<br />

mehr gegenübersteht. Das gilt auch für<br />

einen Min<strong>de</strong>rwertausgleich, <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Leasinggeber<br />

nach regulärem Vertragsablauf wegen einer über<br />

normale Verschleißerscheinungen hinausgehen<strong>de</strong>n<br />

Verschlechterung <strong>de</strong>r zurückzugeben<strong>de</strong>n Leasingsache<br />

beanspruchen kann.<br />

Die vertragliche Hauptleistungspflicht <strong>de</strong>r Leasinggeberin<br />

war been<strong>de</strong>t, nach<strong>de</strong>m sie das Fahrzeug –<br />

hier aus Anlass <strong>de</strong>s Ablaufs <strong>de</strong>r Leasingdauer – zurückerlangt<br />

und auf diese Weise zugleich die <strong>de</strong>m<br />

Beklagten eingeräumte Kapitalnutzung geen<strong>de</strong>t<br />

hatte. Damit fehlt es zwischen <strong>de</strong>n Leistungspflichten<br />

<strong>de</strong>r Leasinggeberin und <strong>de</strong>r Ausgleichspflicht<br />

<strong>de</strong>s Leasingnehmers an <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

unmittelbaren Zusammenhang dauerhaften Abhängigkeit<br />

in Entstehung und Fortbestand dieser Pflichten.<br />

Entgegen <strong>de</strong>r Auffassung <strong>de</strong>r Finanzverwaltung<br />

kann die hier vereinbarte Zahlung zum Ausgleich<br />

eines Min<strong>de</strong>rwerts auch nicht <strong>als</strong> Entgelt für eine<br />

bereits erfolgte Leistung <strong>de</strong>s Leasinggebers in Form<br />

<strong>de</strong>r Gebrauchsüberlassung und Duldung <strong>de</strong>r Nutzung<br />

über <strong>de</strong>n vertragsgemäßen Gebrauch hinaus angesehen<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

BGH, Urteil vom 18.05.2011, Az. VIII ZR 260/10<br />

Zum Umgang mit konkreten Einwendungen gegen<br />

die Schwacke-Mietpreisliste 2007<br />

Leitsatz: Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf<br />

<strong>de</strong>r Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit<br />

konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend<br />

gemachte Mängel <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage sich auf<br />

<strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall in erheblichem Umfang<br />

auswirken.<br />

Aus <strong>de</strong>n Grün<strong>de</strong>n: Die Bemessung <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>s<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruchs ist in erster Linie Sache<br />

<strong>de</strong>s nach § 287 ZPO beson<strong>de</strong>rs freigestellten Tatrichters.<br />

Die Art <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage gibt § 287 ZPO<br />

nicht vor. In geeigneten Fällen können Listen o<strong>de</strong>r<br />

Tabellen bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsschätzung Verwendung<br />

fin<strong>de</strong>n. Demgemäß hat <strong>de</strong>r erkennen<strong>de</strong> Senat viel-<br />

fach ausgesprochen, dass <strong>de</strong>r Tatrichter in Ausübung<br />

<strong>de</strong>s Ermessens nach § 287 ZPO <strong>de</strong>n „Normaltarif“<br />

grundsätzlich auch auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels“<br />

im maßgeben<strong>de</strong>n Postleitzahlengebiet<br />

(gegebenenfalls mit sachverständiger<br />

Beratung) ermitteln kann.<br />

Grundsätzlich ist we<strong>de</strong>r die Schätzung auf <strong>de</strong>r<br />

Grundlage <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels 2006“<br />

noch <strong>de</strong>s „Schwacke-Mietpreisspiegels 2007“ <strong>als</strong><br />

rechtsfehlerhaft zu erachten. Auch eine Schätzung<br />

auf <strong>de</strong>r Grundlage an<strong>de</strong>rer Listen o<strong>de</strong>r Tabellen, wie<br />

etwa <strong>de</strong>r sogenannten Fraunhofer-Liste, ist nicht<br />

von vornherein grundsätzlich rechtsfehlerhaft. Die<br />

Listen dienen <strong>de</strong>m Tatrichter nur <strong>als</strong> Grundlage für<br />

seine Schätzung nach § 287 ZPO. Er kann im Rahmen<br />

seines Ermessens unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r<br />

Umstän<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Einzelfalles von diesen – etwa durch<br />

Abschläge o<strong>de</strong>r Zuschläge auf <strong>de</strong>n sich aus ihnen<br />

ergeben<strong>de</strong>n Normaltarif – abweichen. Die Eignung<br />

von Listen o<strong>de</strong>r Tabellen, die bei <strong>de</strong>r Scha<strong>de</strong>nsschätzung<br />

Verwendung fin<strong>de</strong>n können, bedarf allerdings<br />

dann, aber auch nur dann, <strong>de</strong>r Klärung, wenn mit<br />

konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend<br />

gemachte Mängel <strong>de</strong>r Schätzungsgrundlage sich auf<br />

<strong>de</strong>n zu entschei<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Fall in erheblichem Umfang<br />

auswirken.<br />

Vorliegend hat die Revision konkrete Mängel <strong>de</strong>s<br />

Schwacke-Mietpreisspiegels 2007 aufgezeigt und unter<br />

Beweis gestellten umfassen<strong>de</strong>n Sachvortrag dazu<br />

gehalten, dass die Klägerin ein vergleichbares Fahrzeug<br />

für sieben Tage inklusive sämtlicher Kilometer<br />

und Vollkaskoversicherung zu konkret benannten,<br />

wesentlich günstigeren Preisen bestimmter an<strong>de</strong>rer<br />

Mietwagenunternehmen hätte anmieten können.<br />

Dieser Tarif stimme überein mit <strong>de</strong>m örtlichen Normaltarif<br />

für die entsprechen<strong>de</strong> Fahrzeugklasse nach<br />

<strong>de</strong>r sogenannten Fraunhofer-Liste. Er sei nicht nur<br />

<strong>de</strong>utlich niedriger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r hier eingeschalteten<br />

Mietwagenfirma in Rechnung gestellte Preis,<br />

son<strong>de</strong>rn auch erheblich günstiger <strong>als</strong> <strong>de</strong>r Normaltarif<br />

nach <strong>de</strong>m Modus <strong>de</strong>r Schwacke-Mietpreisliste<br />

2007. Damit hat die Beklagte hinreichend <strong>de</strong>utlich<br />

gemacht, dass <strong>de</strong>r zur Scha<strong>de</strong>nsbehebung erfor<strong>de</strong>rliche<br />

maßgeben<strong>de</strong> Normaltarif <strong>de</strong>utlich günstiger sei<br />

<strong>als</strong> <strong>de</strong>r, zu <strong>de</strong>m die Klägerin das Fahrzeug angemietet<br />

hat und <strong>de</strong>r sich nach <strong>de</strong>m Modus <strong>de</strong>r Schwacke-<br />

Mietpreisliste 2007 ergibt. Mit diesem konkreten<br />

Sachvortrag <strong>de</strong>r Beklagten gegen die Tauglichkeit<br />

<strong>de</strong>s Modus <strong>de</strong>r Schwacke-Mietpreisliste 2007 <strong>als</strong><br />

Schätzungsgrundlage im Streitfall hätte sich das<br />

Berufungsgericht näher befassen müssen. Dadurch,<br />

dass es dies unterlassen hat, hat es <strong>de</strong>n Anspruch<br />

<strong>de</strong>r Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt und die<br />

Grenzen seines tatrichterlichen Ermessens im Rahmen<br />

<strong>de</strong>s § 287 ZPO überschritten. BGH, Urteil vom<br />

17.05.2011, Az. VI ZR 142/10<br />

Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers für Unfallschä<strong>de</strong>n<br />

Grundsätzlich haftet ein Arbeitnehmer für Schä<strong>de</strong>n<br />

aus Vertragspflichtverletzungen im Arbeitsverhältnis,<br />

die er zu vertreten hat. Die Haftung <strong>de</strong>s Arbeitnehmers<br />

setzt dabei eine schuldhafte Pflichtverletzung<br />

voraus, die zu einem Scha<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Arbeitgebers<br />

führt. In einem bestehen<strong>de</strong>n Arbeitsverhältnis hat<br />

<strong>de</strong>r Arbeitnehmer die Pflicht, <strong>de</strong>n Arbeitgeber we<strong>de</strong>r<br />

am Eigentum noch am Vermögen zu schädigen.<br />

Eine Pflichtverletzung ergibt sich dann bereits daraus,<br />

dass <strong>de</strong>m Arbeitgeber durch das Verhalten <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers ein Scha<strong>de</strong>n entsteht. Eine solche<br />

objektive Pflichtverletzung ergibt sich vorliegend<br />

grundsätzlich allein daraus, dass <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

<strong>de</strong>n Außenspiegel <strong>de</strong>s von ihm gefahrenen Fahrzeuges<br />

<strong>de</strong>s Arbeitgebers beschädigt hat.

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