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64<br />

Special Versicherung & Scha<strong>de</strong>nshandling<br />

Gute Reise,<br />

... was bei Auslandsfahrten<br />

mit <strong>de</strong>m Firmenwagen zu<br />

beachten ist<br />

Bedarf an sich schon <strong>de</strong>r Einsatz eines Firmenwa-<br />

aber...<br />

gens mit <strong>de</strong>r Möglichkeit privater Nutzung durch<br />

<strong>de</strong>n Fahrer sorgfältig durchdachter Regelungen<br />

zwischen <strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagennutzer,<br />

so setzen gestattete, private Auslandsfahrten<br />

in dieser Beziehung noch eins drauf. Auch Letzteres<br />

sollte zunächst einmal zweifelsfrei im Dienstwagen-Überlassungsvertrag<br />

geklärt wer<strong>de</strong>n. Empfehlenswert<br />

in diesem Punkt sind üblicherweise<br />

min<strong>de</strong>stens die Wortlaute folgen<strong>de</strong>r Passagen:<br />

• Privatfahrten im Ausland müssen in je<strong>de</strong>m Fall<br />

vorher schriftlich durch das Unternehmen genehmigt<br />

wer<strong>de</strong>n<br />

• Bei <strong>de</strong>r Nutzung <strong>de</strong>s Dienstwagens hat <strong>de</strong>r Mitarbeiter<br />

bei Auslandsfahrten auch die grüne Versicherungskarte<br />

mitzuführen<br />

• In häuslicher Gemeinschaft leben<strong>de</strong> Famileinangehörige<br />

o<strong>de</strong>r Lebenspartner dürfen mitgenommen<br />

wer<strong>de</strong>n, so weit sie jeweils eine Haftungsausschlusserklärung<br />

zu Gunsten <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

unterzeichnen<br />

Sollte das aber nicht o<strong>de</strong>r nicht in ähnlicher Form<br />

geregelt sein, sollte sich <strong>de</strong>r Dienstwagennutzer<br />

vor Antritt <strong>de</strong>r Auslandsreise in je<strong>de</strong>m Fall absichern.<br />

Gibt es keine o<strong>de</strong>r nur wenig aussagekräftige<br />

schriftliche Vorgaben <strong>de</strong>s Arbeitgebers,<br />

empfiehlt es sich unbedingt, auch bereits mündlich<br />

getroffene Vereinbarungen sich noch einmal<br />

schriftlich bestätigen zu lassen.<br />

Die grüne, Internationale Versicherungskarte<br />

(IVK) weist das Bestehen einer Haftpflichtversicherung<br />

mit <strong>de</strong>n gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Min<strong>de</strong>stsummen <strong>de</strong>s jeweiligen Lan<strong>de</strong>s nach,<br />

höchstens aber mit <strong>de</strong>n vertraglich vereinbarten<br />

Deckungssummen. In Deutschland umfasst die<br />

Gesetzliche Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckung 2,5 Millionen Euro<br />

für Personenschä<strong>de</strong>n, 0,5 Millionen Euro für Sachschä<strong>de</strong>n<br />

sowie 50.000 Euro für Vermögensschä<strong>de</strong>n<br />

(unbegrenzte Deckung: je geschädigte Person 7,5<br />

Millionen Euro, Sach- und Vermögensschä<strong>de</strong>n<br />

unbegrenzt). Zwar gilt <strong>de</strong>r Versicherungsschutz<br />

grundsätzlich in <strong>de</strong>n EU-Mitgliedstaaten und<br />

Anrainer-Staaten wie Schweiz o<strong>de</strong>r Norwegen.<br />

Jedoch sind geographische Erweiterungen geson<strong>de</strong>rt<br />

zu vereinbaren und oft nur gegen Prämienaufschlag<br />

möglich, zu<strong>de</strong>m existiert in vielen<br />

Län<strong>de</strong>rn kein ausreichen<strong>de</strong>r Versicherungsschutz,<br />

und sogar in <strong>de</strong>n EU-Län<strong>de</strong>rn fallen die Min<strong>de</strong>st<strong>de</strong>ckungssummen<br />

noch verschie<strong>de</strong>n aus. Eine<br />

Übersicht aller Deckungssummen fin<strong>de</strong>t sich beim<br />

Gesamtverband <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Versicherungswirtschaft<br />

(gdv.<strong>de</strong>).<br />

Im Prinzip ist mit Einführung <strong>de</strong>r EU-Kennzeichen<br />

(Nummernschil<strong>de</strong>r mit blauem Feld, Sternen und<br />

Lan<strong>de</strong>skennzeichen) die grüne Versicherungskarte<br />

überflüssig gewor<strong>de</strong>n. Dennoch ist das Mitführen<br />

sehr empfehlenswert, da je nach Region eventuell<br />

die Polizei nicht informiert ist. Dabei muss<br />

diese Karte vom Versicherungsnehmer (<strong>de</strong>m <strong>Flotte</strong>nbetreiber)<br />

und Fahrzeugnutzer unterschrieben<br />

<strong>Flotte</strong>nmanagement 4/2011<br />

sein. Die Kaskoversicherung wie<strong>de</strong>rum gilt in allen<br />

europäischen Län<strong>de</strong>rn und in außereuropäischen<br />

Gebieten, die zum Geltungsbereich <strong>de</strong>s Vertrages<br />

über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören,<br />

wie beispielsweise die kanarischen Inseln<br />

o<strong>de</strong>r die Azoren.<br />

Darüber hinaus sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer im<br />

Ausland eine schriftliche Vollmacht seines Arbeitgebers<br />

mitführen. Kommt es nämlich auf <strong>de</strong>r<br />

Reise zu Problemen aufgrund eines Unfalls o<strong>de</strong>r<br />

Diebstahls, muss <strong>de</strong>r Fahrer nachweisen können,<br />

dass er das Fahrzeug nutzen durfte. Das wird in<br />

EU-Län<strong>de</strong>rn nicht regelmäßig kontrolliert, in <strong>de</strong>r<br />

Türkei o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn außerhalb <strong>de</strong>r EU<br />

kann schlimmstenfalls die Weiterreise verweigert<br />

wer<strong>de</strong>n. Auf <strong>de</strong>r Internetseite <strong>de</strong>s Auto Clubs Europa<br />

(ACE) kann ein entsprechen<strong>de</strong>s Muster-Formular<br />

heruntergela<strong>de</strong>n wer<strong>de</strong>n. Schließlich sollte<br />

<strong>de</strong>r Fahrzeughalter, in <strong>de</strong>m Fall <strong>als</strong>o <strong>de</strong>r <strong>Flotte</strong>nbetreiber,<br />

<strong>de</strong>r Versicherung vor Reiseantritt anzeigen,<br />

dass gegebenenfalls ein weiterer Fahrer<br />

mit <strong>de</strong>m Wagen unterwegs ist. Widrigenfalls kann<br />

es im Scha<strong>de</strong>nfall zu größeren Schwierigkeiten<br />

kommen. Die Eintragung für einen begrenzten<br />

Zeitraum ist in <strong>de</strong>r Regel problemlos möglich,<br />

manche Versicherungen nehmen dafür einen geringen<br />

Aufpreis.<br />

Unabhängig von diesen Voraussetzungen sollten<br />

<strong>Flotte</strong>nbetreiber und Dienstwagen-Nutzer einige<br />

Regeln kennen, falls es im Ausland zum Unfall<br />

kommt. Dort gilt in <strong>de</strong>r Regel nämlich das Recht<br />

<strong>de</strong>s Lan<strong>de</strong>s, auf <strong>de</strong>ssen Bo<strong>de</strong>n sich <strong>de</strong>r Unfall<br />

ereignet hat. Ausnahme: Bei<strong>de</strong> Unfallbeteiligte<br />

kommen aus einem gemeinsamen Rechtskreis,<br />

dann gilt das Recht dieses Rechtskreises. Der grobe<br />

Überblick in diesem Punkt ist nicht wichtig,<br />

um Scha<strong>de</strong>nersatzansprüche durchzusetzen, son<strong>de</strong>rn<br />

um keine organisatorischen Fehler zu machen.<br />

Das Recht auf ein Gutachten, einen Mietwagen,<br />

auf Nutzungsausfallentschädigung o<strong>de</strong>r<br />

Wertmin<strong>de</strong>rung ist längst nicht in je<strong>de</strong>m Land<br />

gegeben. Gera<strong>de</strong> eine Wertmin<strong>de</strong>rung gibt es in<br />

nahezu allen Län<strong>de</strong>rn nur bei schweren Schä<strong>de</strong>n<br />

(wenn überhaupt) – <strong>als</strong>o unter weit engeren Voraussetzungen<br />

<strong>als</strong> in Deutschland gewohnt.<br />

Seit 2003 ist die Grenzüberschreiten<strong>de</strong> Scha<strong>de</strong>nabwicklung<br />

innerhalb Europas <strong>de</strong>utlich erleichtert.<br />

Durch die Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-<br />

Richtlinie 2000/26/EG wur<strong>de</strong> je<strong>de</strong> europäische<br />

Kraftfahrtversicherung verpflichtet, in je<strong>de</strong>m<br />

an<strong>de</strong>ren europäischen Land einen Scha<strong>de</strong>nregulierungsbeauftragten<br />

zu installieren. Die Schweiz<br />

beteiligt sich freiwillig an diesem Verfahren. Bei<br />

<strong>de</strong>n europaweit tätigen Versicherungskonzernen<br />

sind die Regulierungsbeauftragten in <strong>de</strong>r Regel<br />

die jeweiligen Auslandsschwestern. Bei kleinen<br />

Gesellschaften kann das ein Partnerschaftsabkommen<br />

auf Gegenseitigkeit mit einer an<strong>de</strong>ren<br />

Versicherung sein. Manchmal sind das aber auch<br />

Scha<strong>de</strong>nregulierungsgesellschaften o<strong>de</strong>r Anwaltbüros.<br />

Damit kann in <strong>de</strong>r jeweiligen Lan<strong>de</strong>ssprache<br />

<strong>de</strong>s Geschädigten korrespondiert wer<strong>de</strong>n<br />

(zuständige Regulierungsbeauftragte sind unter<br />

www.zentralruf.<strong>de</strong> zu fin<strong>de</strong>n).<br />

Bei <strong>de</strong>m Regulierungsbeauftragten können dann<br />

die Ansprüche geltend gemacht wer<strong>de</strong>n. Reguliert<br />

die ausländische Versicherung nicht innerhalb<br />

von drei Monaten o<strong>de</strong>r lehnt sie die Befragung ab,<br />

kann man sich an <strong>de</strong>n Verkehrsopferhilfe e.V. beim<br />

GDV wen<strong>de</strong>n. Der Verein hat die Funktion <strong>de</strong>r nach<br />

<strong>de</strong>r Richtlinie vorgesehenen Entschädigungsstelle<br />

und setzt die ausländische Versicherung mit einer<br />

Zweimonatsfrist unter Druck. Danach reguliert er<br />

selbst.<br />

Letztlich kann <strong>de</strong>r Abschluss eines Auslandsschutzbriefes<br />

sehr sinnvoll sein. Falls <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

keinen Auslandsschutzbrief mit abgeschlossen<br />

hat, sollte <strong>de</strong>r Firmenwagen-Fahrer selbst<br />

einen abschließen, da hierdurch erhebliche Risiken,<br />

die er sonst allein tragen müsste, abge<strong>de</strong>ckt<br />

sind. Ein solcher Auslandsschutzbrief gilt für das<br />

europäische Ausland einschließlich <strong>de</strong>r außereuropäischen<br />

Mittelmeerlän<strong>de</strong>r (asiatischer Teil <strong>de</strong>r<br />

Türkei und Marokko). Anbieter sind neben <strong>de</strong>n<br />

Versicherern auch die großen Autofahrerorganisationen<br />

(wie beispielsweise ADAC). Vor <strong>de</strong>r Abreise<br />

sollte <strong>de</strong>r Dienstwagen-Nutzer <strong>de</strong>n Leistungsumfang<br />

seiner Police prüfen und sich auch die Notfallnummer<br />

<strong>de</strong>s Versicherers notieren.

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