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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV § 39 <strong>LHO</strong>-<br />

8<br />

Die zuständigen Dienststellen haben neben einem Prüfungsrecht auszubedingen, dass die<br />

Beteiligten den zuständigen Dienststellen oder ihren Beauftragten jederzeit Auskunft über die<br />

mit der Kreditgewährung sowie der Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen<br />

Gewährleistungen zusammenhängenden Fragen zu erteilen haben (Auskunftsrecht). Im Falle<br />

des § 39 Abs. 3 letzter Satz ist das Auskunftsrecht für sich allein auszubedingen. Von der<br />

Ausbedingung eines Auskunftsrechts kann in begründeten Fällen mit Einwilligung des<br />

<strong>Finanzministerium</strong>s abgesehen werden.<br />

9<br />

Die zuständigen Stellen für den Einzelplan, bei dem die Mittel für etwaige Schadenszahlungen<br />

aus übernommenen Gewährleistungen veranschlagt sind, führen über die<br />

übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen einen Nachweis.<br />

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