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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 14 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 14<br />

1<br />

Durchlaufende Posten<br />

Durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2) sind im Allgemeinen Beträge, die für andere<br />

vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass das Land an der<br />

Bewirtschaftung der Mittel beteiligt ist (Obergruppen 38 und 98 des Gruppierungsplans).<br />

2<br />

Funktionenplan<br />

Der Funktionenplan (§ 14 Abs. 2) ist in den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik<br />

des Landes <strong>NRW</strong> (VV-HS) enthalten (SMBl. <strong>NRW</strong>. 631).<br />

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