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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 46 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 46<br />

1<br />

Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur verstärkt<br />

werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen<br />

bestehen und über die Mittel verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen Ansatz<br />

verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung<br />

zu leistenden Ausgaben zu bestreiten. Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem<br />

deckungspflichtigen Ansatz nur in Höhe der für den Zweck des deckungsberechtigten<br />

Ansatzes benötigten Mittel verstärkt werden.<br />

2<br />

Werden bei einem deckungsberechtigten Ansatz in Zugang gestellte Ausgabemittel später unvorhergesehen<br />

noch bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigt, so ist der Zugang bis zur<br />

Höhe der bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigten Ausgabemittel rückgängig zu<br />

machen, und zwar auch dann, wenn über die in Zugang gestellten Ausgabemittel bei dem<br />

deckungsberechtigten Ansatz bereits verfügt worden ist. Im Falle der Rückführung der<br />

Ausgabemittel zum deckungspflichtigen Titel müssen für die bei diesem Titel noch zu<br />

leistenden Ausgaben die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 vorliegen; davon kann abgesehen<br />

werden, wenn schon für die Ausgaben beim deckungsberechtigten Ansatz, für den die Mittel<br />

des deckungspflichtigen Ansatzes in Anspruch genommen worden sind, die Voraussetzungen<br />

nach § 37 Abs. 1 erfüllt waren.<br />

3<br />

Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (§ 20 Abs.<br />

2) ist nach Maßgabe des Deckungsvermerkes zulässig. Die Nrn. 1 und 2 gelten entsprechend.<br />

201

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