28.11.2014 Aufrufe

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 101 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 101<br />

Rechnung des Landesrechnungshofes<br />

Die Rechnung des Landesrechnungshofes wird von dem Landtag geprüft, der auch die<br />

Entlastung erteilt.<br />

375

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!