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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 102 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 102<br />

1<br />

In den Fällen des § 102 Abs. 1 ist der Landesrechnungshof von der zuständigen, ggf. federführenden<br />

Stelle unverzüglich zu unterrichten, sobald die im Einzelnen bestimmten Maßnahmen<br />

getroffen sind. Eine den Entscheidungsprozess begleitende Unterrichtung kommt<br />

nicht in Betracht.<br />

2<br />

Die Verpflichtung zur Unterrichtung über Maßnahmen nach § 102 Abs. 1 Nr. 3 erstreckt sich<br />

auf alle Maßnahmen, die der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s nach § 65 bedürfen. Sie<br />

geschieht daher in der Form, dass das zuständige Ministerium zeitgleich eine Abschrift seines<br />

Antrages an das <strong>Finanzministerium</strong> und dieses eine Abschrift des Antwortschreibens dem<br />

Landesrechnungshof übersendet.<br />

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