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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen<br />

Landeshaushaltsordnung (<strong>LHO</strong>)<br />

in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 26. April 1999<br />

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die<br />

<strong>NRW</strong>.BANK an die Gewährträgerstruktur sowie zum Prüfungsrecht des<br />

Landesrechnungshofs bei der <strong>NRW</strong>.BANK<br />

vom 4. Dezember 2012 (GV. <strong>NRW</strong>. S. 636)<br />

Der Gesetzestext ist in seiner jeweils geltenden Fassung in der elektronischen Sammlung des Gesetz- und<br />

Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (SGV. <strong>NRW</strong>.) unter der Gliederungsnummer 630<br />

veröffentlicht. Ausschlaggebend ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des gedruckten Originals (GV. <strong>NRW</strong>.)<br />

und<br />

Verwaltungsvorschriften<br />

zur Landeshaushaltsordnung<br />

(VV zur <strong>LHO</strong>)<br />

-ohne Einführungserlass-<br />

Runderlass des <strong>Finanzministerium</strong>s vom 30.9.2003<br />

I 1 - 0125 - 3<br />

I 3 - 0079 - 0.2<br />

geändert durch<br />

Runderlass vom 13.2.2004 - I 3 - 0079 - 0.2,<br />

Runderlass vom 25.10.2004 - I C 2 - 0073 - 2 / I C 1 - 0079 - 0.2<br />

Runderlass vom 24.9.2007 - I C 1 - 0079 - 0.2<br />

Der Runderlass ist in seiner jeweils geltenden Fassung in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes für<br />

das Land Nordrhein-Westfalen (SMBl. <strong>NRW</strong>.) unter der Gliederungsnummer 631 veröffentlicht.<br />

Ausschlaggebend ist ausschließlich der amtliche Wortlaut des gedruckten Originals (MBl. <strong>NRW</strong>.)<br />

Hinweis:<br />

Soweit in den VV zur <strong>LHO</strong> Paragrafen ohne Angabe des Gesetzes angeführt sind, beziehen sie sich<br />

auf die <strong>LHO</strong>. Die VV zur <strong>LHO</strong> werden wie folgt zitiert:<br />

1. innerhalb der VV zu demselben Paragrafen „Nr. ...“,<br />

2. innerhalb der VV zur <strong>LHO</strong>, aber zu einem anderen Paragrafen „Nr. ... zu § ...“ und<br />

3. außerhalb der VV zur <strong>LHO</strong> „Nr. ... VV zu § … <strong>LHO</strong>“ oder „VV zu § ... <strong>LHO</strong>“.<br />

Die in den Abschnitten II und III des Einführungserlasses enthaltenen Einschränkungen und Hinweise<br />

sind bei der jeweils betreffenden Verwaltungsvorschrift als Anmerkung ausgewiesen. Soweit in der<br />

Landeshaushaltsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften die Ministerien allgemein ausdrücklich<br />

erwähnt werden, gelten diese Regelungen auch für andere oberste Landesbehörden.<br />

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