28.11.2014 Aufrufe

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 65 b <strong>LHO</strong>-<br />

§ 65 b<br />

Offenlegung von Vergütungen bei Landesbetrieben und Sondervermögen<br />

Landesbetriebe und Sondervermögen, die unternehmerisch tätig sind, haben die<br />

Angaben nach § 65 a zu veröffentlichen.<br />

258

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!