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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 66 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 66<br />

Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen<br />

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes,<br />

so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof<br />

die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.<br />

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