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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 44 <strong>LHO</strong>-<br />

Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. <strong>NRW</strong>.). Ein<br />

Vorbehalt kommt insbesondere in Betracht bei längerfristigen Projekten und bei Einrichtungen,<br />

die überwiegend aus öffentlichen Mitteln institutionell gefördert werden. Das<br />

<strong>Finanzministerium</strong> kann aus zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen das Einfügen<br />

eines derartigen Vorbehalts verlangen.<br />

5.5<br />

Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin<br />

oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und<br />

abschließende Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu<br />

ermöglichen.<br />

5.6<br />

Soweit die nach Nr. 3.4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Verhütung und Bekämpfung<br />

von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 12.4.1999 (SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />

20020) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Wertgrenzen erreicht werden, ist eine<br />

entsprechende Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.<br />

6<br />

Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

6.1<br />

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d. R. die<br />

zuständige Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).<br />

6.2<br />

Von der baufachlichen Prüfung ist abzusehen, wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag<br />

von 500.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt auch, wenn eine Maßnahme ausnahmsweise von<br />

mehreren Stellen des Landes oder sowohl vom Land als auch von anderen juristischen<br />

Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Bund) gefördert wird und die Zuwendungen insgesamt<br />

den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigen.<br />

6.3<br />

Von einer baufachlichen Prüfung kann abgesehen werden,<br />

6.3.1<br />

wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben<br />

hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind<br />

oder<br />

6.3.2<br />

wenn es sich bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger um eine<br />

juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein Unternehmen handelt, an dem der<br />

Bund, das Land oder eine Gemeinde (GV) beteiligt ist.<br />

6.4<br />

Die baufachliche Prüfung erstreckt sich auf<br />

6.4.1<br />

die Prüfung der Antragsunterlagen,<br />

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