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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 16 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 16<br />

Verpflichtungsermächtigungen<br />

Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu<br />

veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre eingegangen<br />

werden können, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.<br />

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