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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 98 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 98<br />

Nichtverfolgung von Ansprüchen<br />

Der Landesrechnungshof ist zu hören, wenn die Verwaltung Ansprüche des Landes, die<br />

in Prüfungsmitteilungen erörtert worden sind, nicht verfolgen will. Er kann auf die Anhörung<br />

verzichten.<br />

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