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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 11 <strong>LHO</strong>-<br />

Teil II<br />

Aufstellung des Haushaltsplans<br />

und des Finanzplans<br />

§ 11<br />

Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip<br />

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.<br />

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr<br />

1. zu erwartenden Einnahmen,<br />

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und<br />

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.<br />

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