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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 79 <strong>LHO</strong>-<br />

Anlage 4 zu Nr. 9.2 zu § 79 (manuelles Verfahren)<br />

2.2.1.1<br />

Die Verantwortlichkeiten im Anordnungsverfahren werden durch die Feststellung der rechnerischen<br />

Richtigkeit, die Feststellung der sachlichen Richtigkeit und die Ausübung der<br />

Anordnungsbefugnis wahrgenommen.<br />

zu Nr. 2.2.1.1 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 zu § 79:<br />

Ist eine lückenlose Nachprüfung von Angaben nicht möglich oder wegen des damit verbundenen unverhältnismäßig<br />

großen Aufwandes nicht vertretbar, so beschränkt sich die Verantwortung der Feststellerin oder des Feststellers<br />

der sachlichen Richtigkeit darauf, dass Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Angaben nicht bestehen.<br />

Entsprechendes gilt, wenn Leistungen durch Zähler, Uhren oder sonstige Kontrolleinrichtungen gemessen<br />

werden oder Leistungen nur unmittelbar an Dritte erbracht werden können (z.B. Sachleistungen an Heiminsassen).<br />

Wegen der Feststellung der rechnerischen Richtigkeit bei der Nachrechnung maschinell erstellter<br />

Rechnungen verweise ich auf meinen RdErl. vom 29.6.2000 (SMBl. <strong>NRW</strong>. 6302).<br />

2.2.1.2<br />

Die Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr. 2.2.1.1 ist zu bescheinigen. Die Bescheinigungen<br />

können zusammengefasst werden; die oder der Anordnungsbefugte darf jedoch<br />

nicht zugleich die rechnerische Richtigkeit bescheinigen. Das <strong>Finanzministerium</strong> kann im<br />

Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof Ausnahmen zulassen.<br />

2.2.1.3<br />

Wird die rechnerische Richtigkeit oder die sachliche Richtigkeit nicht von jeweils einer<br />

Person allein verantwortet, sind Teilbescheinigungen abzugeben, aus denen der Umfang der<br />

Verantwortung ersichtlich sein muss.<br />

2.2.2<br />

Feststellung der rechnerischen Richtigkeit<br />

zu Nr. 2.2.2 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 zu § 79:<br />

Zur Feststellung der rechnerischen Richtigkeit sind Beamtinnen und Beamte befugt, die mindestens dem mittleren<br />

Dienst, und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mindestens der Entgeltgruppe 3 TV-L angehören.<br />

Die Befugnis kann durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle oder in ihrem Auftrag auf bestimmte<br />

Bedienstete beschränkt werden.<br />

2.2.2.1<br />

Die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit umfasst die Verantwortung dafür, dass der<br />

anzunehmende oder auszuzahlende Betrag sowie alle auf Berechnungen beruhenden Angaben<br />

richtig sind. Hierzu gehört auch die richtige Anwendung der Berechnungsgrundlagen (z.B.<br />

Bestimmungen, Verträge, Tarife).<br />

2.2.2.2<br />

Die rechnerische Richtigkeit ist durch Unterzeichnung des Vermerks „Rechnerisch richtig“ zu<br />

bescheinigen.<br />

2.2.3<br />

Feststellung der sachlichen Richtigkeit<br />

zu Nr. 2.2.3 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 zu § 79:<br />

Zur Feststellung der sachlichen Richtigkeit sind befugt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, die oder der<br />

Beauftragte für den Haushalt und andere Bedienstete, denen diese Befugnis für ihren Verantwortungsbereich<br />

schriftlich übertragen worden ist. Mit der Feststellung der sachlichen Richtigkeit darf nur beauftragt werden, wer<br />

dazu befähigt ist. Befähigt ist, wer alle Sachverhalte, deren Richtigkeit zu bescheinigen ist, zu überblicken und<br />

zu beurteilen vermag.<br />

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