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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VVG zu § 44 <strong>LHO</strong>-<br />

erforderlichenfalls zu begründen (§ 39 VwVfG. <strong>NRW</strong>.). Der Bescheidvordruck (Grundmuster<br />

2) ist verbindlich.<br />

4.2<br />

Eine Ablichtung des Zuwendungsbescheides ist mit einer Zweitschrift des Antrags dem<br />

Landesrechnungshof zu übersenden, soweit er nicht allgemein oder für bestimmte Einzelfälle<br />

darauf verzichtet. Soweit er nichts Abweichendes bestimmt, gilt sein Verzicht als erteilt,<br />

wenn die Zuwendung den Betrag 50.000 EUR nicht übersteigt. Nachträgliche Änderungen<br />

der zu übersendenden Zuwendungsbescheide sind dem Landesrechnungshof ohne Rücksicht<br />

auf die Höhe des Änderungswertes in jedem Fall mitzuteilen.<br />

4.3<br />

Ergibt sich aufgrund einer Mitteilung der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers<br />

oder auf andere Weise, dass der Zuwendungszweck mit der bewilligten<br />

Zuwendung nicht zu erreichen ist, hat die Bewilligungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben<br />

eingeschränkt, umfinanziert oder notfalls eingestellt wird oder ob die Zuwendung<br />

ausnahmsweise erhöht werden kann.<br />

5<br />

Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid<br />

5.1<br />

Allgemeine Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG. <strong>NRW</strong>. für Zuwendungen zur<br />

Projektförderung (ANBest-G) ergeben sich aus der Anlage 1. Sie sind unter Beachtung des<br />

§ 37 VwVfG. <strong>NRW</strong>. grundsätzlich unverändert zum Bestandteil des Bescheides zu machen.<br />

5.2<br />

Die Bewilligungsbehörde darf bei Vorliegen besonderer Umstände Fristen für die Vorlage<br />

von Verwendungsnachweisen abweichend von den Allgemeinen Nebenbestimmungen festsetzen;<br />

nach der Bekanntgabe jedoch nur in der Form einer Fristverlängerung.<br />

5.3<br />

Über die Allgemeinen Nebenbestimmungen (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und<br />

Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles unter Berücksichtigung des<br />

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:<br />

5.3.1<br />

Die Beteiligung anderer Dienststellen in fachlicher Hinsicht,<br />

5.3.2<br />

Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises; insbesondere sind in den Fällen der<br />

Festbetragsfinanzierung (Nr. 2.2.3) und der Bemessung von zuwendungsfähigen Ausgaben<br />

auf der Grundlage fester Beträge (Nr. 2.3) die Regelungen der ANBest-G über den zahlenmäßigen<br />

Nachweis den Erfordernissen des Einzelfalles anzupassen.<br />

5.3.3<br />

Gegebenenfalls ist auch zu regeln, mit welchen speziellen Auflagen die Zuwendungsempfängerin<br />

oder der Zuwendungsempfänger zu verpflichten ist, um eine begleitende und abschließende<br />

Kontrolle des Erfolgs des Vorhabens oder des Förderprogramms zu ermöglichen.<br />

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