28.11.2014 Aufrufe

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 94 <strong>LHO</strong>-<br />

§ 94<br />

Zeit und Art der Prüfung<br />

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und lässt erforderliche<br />

örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.<br />

(2) Der Landesrechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.<br />

368

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!