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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 7 <strong>LHO</strong>-<br />

2.3.3<br />

Gesamtwirtschaftliche Verfahren<br />

Für Maßnahmen, die nicht zu vernachlässigende gesamtwirtschaftliche Auswirkungen haben,<br />

sind gesamtwirtschaftliche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse)<br />

durchzuführen.<br />

2.4<br />

Verfahrensvorschriften<br />

2.4.1<br />

Die Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sind grundsätzlich von der Organisationseinheit<br />

durchzuführen, die mit der Maßnahme befasst ist.<br />

2.4.2<br />

Das Ergebnis der Untersuchung ist zu vermerken und zu den Akten zu nehmen. Bei<br />

Maßnahmen mit nur geringer finanzieller Bedeutung kann hiervon abgesehen werden.<br />

2.4.3<br />

Zu den Unterlagen nach § 24 gehören auch Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen.<br />

2.4.4<br />

Die oder der Beauftragte für den Haushalt entscheidet, über welche Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

sie oder er zu unterrichten ist. Sie oder er kann sich an den Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

beteiligen und die Berücksichtigung einer Maßnahme bei der<br />

Aufstellung der Voranschläge und bei der Ausführung des Haushaltsplans von der Vorlage<br />

von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen abhängig machen.<br />

3<br />

Kosten- und Leistungsrechnung<br />

Dauerhafte Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist es, das Verhältnis von Kosten und<br />

Leistungen bei der Aufgabenwahrnehmung zu verbessern. Grundlage dafür ist die Einführung<br />

einer Kosten- und Leistungsrechnung (KLR). Sie ist grundsätzlich für alle Bereiche des<br />

Landeshaushalts geeignet.<br />

Durch die KLR soll die Transparenz von entstandenen Kosten und erbrachten Leistungen in<br />

der öffentlichen Verwaltung geschaffen bzw. erhöht werden. Aus der KLR können<br />

Kostendaten für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Erfolgskontrollen entnommen oder<br />

abgeleitet werden. Damit wird eine wirksame Planung, Steuerung und Kontrolle ermöglicht,<br />

was in den Fällen des § 17 a Abs. 1 eine gesetzliche Voraussetzung ist. Auch die Haushaltsplanung<br />

und -ausführung kann durch die KLR unterstützt werden. Darüber hinaus ist durch<br />

Informationen der KLR eine Ermittlung von kostendeckenden Gebühren und Entgelten<br />

realisierbar.<br />

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