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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 22 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 22<br />

1<br />

Können Ausgaben, Planstellen oder andere Stellen für ein späteres Haushaltsjahr<br />

zurückgestellt werden, dürfen sie auch mit Sperrvermerk nicht veranschlagt werden.<br />

Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.<br />

2<br />

Die Aufhebung von Sperren richtet sich nach § 36.<br />

57

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