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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VVG zu § 44 <strong>LHO</strong>-<br />

5.3.4<br />

Werden mit Hilfe der Zuwendung Gegenstände erworben oder hergestellt, ist anzugeben, ob<br />

und wie lange die Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind und wie mit ihnen<br />

nach Ablauf der zeitlichen Bindung zu verfahren ist.<br />

5.3.5<br />

Besonderheiten, die sich aus der Beteiligung der Europäischen Gemeinschaft an der Förderung<br />

ergeben.<br />

5.4<br />

Bei Zuweisungen aus Mitteln des Allgemeinen Steuerverbundes ist von der<br />

Bewilligungsbehörde der Zeitpunkt festzulegen, zu dem spätestens mit dem Vorhaben<br />

begonnen werden muss (Auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG.<br />

<strong>NRW</strong>., die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides führt, vgl. Nr. 8.2.1).<br />

5.5<br />

Soweit die nach Nr. 3.4 des Runderlasses des Innenministeriums zur Verhütung und Bekämpfung<br />

von Korruption in der öffentlichen Verwaltung vom 12.4.1999 (SMBl. <strong>NRW</strong>.<br />

20020) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblichen Wertgrenzen erreicht werden, ist eine<br />

entsprechende Auflage in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen.<br />

6<br />

Zuwendungen für Baumaßnahmen<br />

6.1<br />

Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen ist die zuständige baufachliche Stelle (i. d. R. die zuständige<br />

Bezirksregierung) zu beteiligen (baufachliche Prüfung).<br />

6.2<br />

Von einer baufachlichen Prüfung ist abzusehen,<br />

6.2.1<br />

wenn die vorgesehene Zuwendung den Betrag von 500.000 EUR nicht übersteigt<br />

oder<br />

6.2.2<br />

wenn der Zuwendungsbetrag 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigt und<br />

die zuständige bautechnische Dienststelle der Gemeinde (GV) die Bauunterlagen geprüft hat.<br />

6.3<br />

Von einer baufachlichen Prüfung soll im Allgemeinen abgesehen werden,<br />

6.3.1<br />

wenn das Land bei der Bemessung der zuwendungsfähigen Ausgaben Richtsätze vorgegeben<br />

hat und diese Richtsätze bei der Antragstellung berücksichtigt worden sind<br />

oder<br />

6.3.2<br />

wenn die zuständigen bautechnischen Dienststellen der Gemeinden (GV) die Bauunterlagen<br />

geprüft haben.<br />

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