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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 68 <strong>LHO</strong>-<br />

Anlage zu Nr. 2 zu § 68<br />

Dabei ist zu beachten, dass § 53 Abs. 1 Nr. 1 HGrG nicht eine Prüfung der gesamten Geschäftsführung<br />

der Gesellschaft verlangt. Vielmehr ergibt sich eine Einschränkung des<br />

Prüfungsumfangs schon daraus, dass als Prüfungsobjekt nicht die Geschäftsführung im<br />

Ganzen, sondern die Frage ihrer „Ordnungsmäßigkeit“ angesprochen wird.<br />

Den Maßstab für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung bilden die Vorschriften des<br />

§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG bzw. § 43 Abs. 1 GmbHG, nach denen die Vorstandsmitglieder bzw.<br />

Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften<br />

Geschäftsleiterin bzw. eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden<br />

haben. Die Prüferin bzw. der Prüfer hat festzustellen, ob die Geschäfte der<br />

Gesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr mit der erforderlichen Sorgfalt, d.h. auch mit der<br />

gebotenen Wirtschaftlichkeit, und in Übereinstimmung mit den Gesetzen, der Satzung, den<br />

Beschlüssen der Haupt- oder Gesellschafterversammlung, des Aufsichtsrats und seiner<br />

Ausschüsse sowie der Geschäftsordnung für den Vorstand geführt worden sind.<br />

Insbesondere soll in diesem Zusammenhang geprüft werden, ob ungewöhnliche, risikoreiche<br />

oder nicht ordnungsgemäß abgewickelte Geschäftsvorfälle und erkennbare Fehldispositionen<br />

vorliegen. Auch ist besonders zu untersuchen, ob die Art der getätigten Geschäfte durch die<br />

Satzung gedeckt ist und ob eine nach der Satzung, der Geschäftsordnung oder einem<br />

Beschluss des Aufsichtsrats erforderliche Zustimmung eingeholt wurde.<br />

Es ist nicht Aufgabe der Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, den Entscheidungsprozess<br />

in seinen Einzelheiten zu prüfen. Es kommen nur wesentliche, grobfehlsame<br />

oder missbräuchliche kaufmännische Ermessensentscheidungen oder vergleichbare Unterlassungen<br />

in Betracht. Es ist zu untersuchen, ob durch geeignete organisatorische<br />

Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die Geschäftsführungsentscheidungen ordnungsgemäß<br />

getroffen und durchgeführt werden können. In diesem Rahmen kann zur Prüfung auch eine<br />

Beschäftigung mit den Grundzügen der Unternehmensorganisation gehören; ggf. sind<br />

Anregungen zu einer Organisationsprüfung zu geben. Weiterhin kann es im Hinblick auf die<br />

ordnungsgemäße Bildung und sachgerechte Durchführung der Entscheidungen notwendig<br />

sein, das interne Kontrollsystem in einem weitergehenden Umfang zu prüfen, als dies bei der<br />

Abschlussprüfung der Fall ist.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf § 91 Abs. 2 AktG hingewiesen, wonach ein Risikofrüherkennungssystem<br />

einzurichten ist. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Einrichtung<br />

eines solchen Systems nach § 91 Abs. 2 AktG zunächst nur für Aktiengesellschaften. Der<br />

Gesetzgeber hat in der Begründung zu dieser Vorschrift jedoch klargestellt, dass diese<br />

Regelung Ausstrahlungswirkung auf den Pflichtenrahmen der Geschäftsführerinnen und<br />

Geschäftsführer anderer Gesellschaftsformen hat. (Vgl. hierzu im einzelnen IDW PS 720, Tz.<br />

8 sowie Fragenkreis 6).<br />

Die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung erfordert im Allgemeinen auch<br />

eine Prüfung größerer Investitionsprojekte hinsichtlich Genehmigung durch den Aufsichtsrat,<br />

vorliegender Wirtschaftlichkeitsrechnungen, Ordnungsmäßigkeit der Abwicklung einschließlich<br />

Vergabe, Überschreitungen und dgl. Im Rahmen des § 53 HGrG wird in aller Regel eine<br />

stichprobenweise Prüfung als ausreichend angesehen werden können.<br />

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