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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 59 <strong>LHO</strong>-<br />

vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse<br />

der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend<br />

keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt<br />

(befristete Niederschlagung).<br />

2.3.1<br />

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners sind in<br />

angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.<br />

2.3.2<br />

Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder<br />

von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s. Ein Fall<br />

von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller<br />

Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 250.000 EUR befristet niedergeschlagen<br />

werden sollen.<br />

2.3.3<br />

Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s seine Befugnisse<br />

für Beträge bis zu 75.000 EUR auf Landesober- und Landesmittelbehörden übertragen.<br />

Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.<br />

2.3.4<br />

Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden sowie auf Einrichtungen,<br />

Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes ist für Beträge bis zu 35.000 EUR<br />

die Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s nicht erforderlich.<br />

2.3.5<br />

Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 bleibt das Erfordernis<br />

der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung<br />

unberührt.<br />

2.4<br />

Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse der<br />

Anspruchsgegnerin oder des Anspruchsgegners (z.B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen)<br />

oder aus anderen Gründen dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so darf von einer<br />

weiteren Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden (unbefristete Niederschlagung).<br />

Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe<br />

des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung<br />

unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand.<br />

2.4.1<br />

Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder<br />

von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s. Ein Fall<br />

von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über<br />

den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkung haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller<br />

Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 150.000 EUR unbefristet<br />

niedergeschlagen werden sollen.<br />

2.4.2<br />

Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s seine Befug-<br />

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