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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 70 <strong>LHO</strong>-<br />

Vorbemerkung zu den VV zu §§ 70 bis 80 <strong>LHO</strong><br />

69<br />

Rechnungsnachweisung:<br />

der Nachweis der Landeskasse über die Summen der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben eines<br />

Haushaltsjahres nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung;<br />

70<br />

Rechnungssoll:<br />

die für die Zahlungspartnerin oder den Zahlungspartner und für die Buchungsstelle zu<br />

bildende Summe aus dem im laufenden Haushaltsjahr zum Soll gestellten Betrag und dem aus<br />

dem Vorjahr übertragenen Kassenrest, gegebenenfalls vermindert um den niedergeschlagenen<br />

oder erlassenen Betrag;<br />

71<br />

Rechnungsunterlagen:<br />

Sachbuch Haushalt, Rechnungsbelege, Nachweisungen und sonstige Unterlagen, die zum<br />

Zwecke der Rechnungslegung bereitzuhalten sind;<br />

72<br />

Rückscheck:<br />

der von dem bezogenen Kreditinstitut nicht eingelöste und deshalb an die Kasse oder<br />

Zahlstelle zurückgesandte Scheck;<br />

73<br />

Sachbücher:<br />

Bücher für die Buchungen nach sachlicher Ordnung;<br />

74<br />

Sammelanordnung:<br />

die Zahlungsanordnung, durch die einmalige oder wiederkehrende Zahlungen für mehrere<br />

Zahlungspflichtige oder mehrere Empfangsberechtigte angeordnet werden;<br />

75<br />

Schalter:<br />

die besonders kenntlich gemachte Stelle, die im Kassenraum oder Zahlstellenraum zur<br />

Annahme oder Leistung von baren Zahlungen eingerichtet ist;<br />

76<br />

Sollstellung:<br />

die Buchung des zu erhebenden oder auszuzahlenden Betrages im Sachbuch;<br />

77<br />

Speicherbuchführung:<br />

die Buchführung in magnetischen oder sonstigen visuell nicht lesbaren Speichern;<br />

78<br />

Titelverzeichnisse:<br />

nach Buchungsstellen getrennt geführte Zusammenstellungen der von einer Zahlstelle<br />

angenommenen und geleisteten Zahlungen;<br />

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