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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 79 <strong>LHO</strong>-<br />

3.<br />

Bei der Gesamtrechnungslegung werden die Einnahmen und Ausgaben in Gesamtbeträgen nach der im Haushaltsplan<br />

oder sonst vorgesehenen Ordnung nachgewiesen (Gesamtrechnung).<br />

4.<br />

Die Summe der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben ist aus dem Sachbuch Haushalt titelweise nach der im Haushaltsplan<br />

oder sonst vorgesehenen Ordnung in Rechnungsnachweisungen zu übernehmen. Wird nach anordnenden<br />

Stellen getrennt gebucht, so sind außerdem die auf sie entfallenden Ergebnisse für jeden Titel anzugeben<br />

oder in einer Anlage zusammenzustellen. Aus den Titelergebnissen sind Kapitel- und Einzelplansummen zu<br />

bilden. Die Rechnungsnachweisungen sind mindestens für jeden Einzelplan getrennt aufzustellen. Dabei sind die<br />

Erfordernisse der Rechnungsprüfung zu beachten, soweit die Einrichtung der Bücher es zulässt. Die Richtigkeit<br />

und die Vollständigkeit jeder Rechnungsnachweisung sind von der zuständigen Sachbearbeiterin oder vom zuständigen<br />

Sachbearbeiter des Sachgebietes Buchführung zu bescheinigen.<br />

5.<br />

Die Landeskassen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln und Münster haben unbeschadet der von ihnen zu<br />

erstellenden Einzelrechnungen die Ergebnisse ihrer Rechnungsnachweisungen und die Ergebnisse der von den<br />

Kassen der Kreise und kreisfreien Städte aufgestellten Rechnungsnachweisungen in besonderen Rechnungsnachweisungen<br />

zusammen zu fassen. Das Nähere regelt das <strong>Finanzministerium</strong> im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof<br />

durch den Jahresabschlusserlass.<br />

6.<br />

Als Gesamtrechnungsnachweisung dient eine auf der Grundlage des Sachbuchs Gesamthaushalt erstellte Übersicht,<br />

die die Ergebnisse nach Kassen und Titeln getrennt sowie die Titelsummen enthalten muss. Die Richtigkeit<br />

und die Vollständigkeit der Gesamtrechnungsnachweisung sind von der Leiterin oder dem Leiter des<br />

Sachgebiets Buchführung und von der Kassenleiterin oder dem Kassenleiter zu bescheinigen.<br />

7.<br />

Die Einzelrechnung und die Gesamtrechnung werden durch die nachstehend aufgeführten sonstigen Rechnungsunterlagen<br />

ergänzt.<br />

7.1<br />

Von den Einwilligungen in über- und außerplanmäßige Ausgaben sind durch das <strong>Finanzministerium</strong> Durchschriften<br />

als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten.<br />

7.2<br />

Bei Baumaßnahmen hat die hierfür zuständige Stelle als sonstige Rechnungsunterlagen die Entwurfszeichnungen,<br />

Kostenberechnungen, Bauabrechnungen und weitere nach ergänzenden Bestimmungen vorgesehene<br />

Unterlagen bereitzuhalten.<br />

7.3<br />

Bei Maßnahmen, über die für einen längeren Zeitraum als ein Haushaltsjahr Rechnung gelegt wird, hat die<br />

zuständige Stelle nach Abschluss eines jeden Haushaltsjahres dem Landesrechnungshof den Stand der Ausgaben<br />

seit Beginn der Maßnahme mitzuteilen, ferner bis wann die Maßnahme voraussichtlich beendet sein und bis<br />

wann die Rechnung voraussichtlich fertig gestellt sein wird.<br />

7.4<br />

Bei Baumaßnahmen, die bereits beendet, aber noch nicht abgerechnet sind, ist zusätzlich zu den Mitteilungen<br />

nach Nr. 7.3 anzugeben, wann der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen worden ist.<br />

7.5<br />

Für wiederkehrende Zahlungen sind Zusammenstellungen der Jahresbeträge von Personen- oder Objektkonten<br />

(z.B. Jahresnachweise) zu erstellen, die als sonstige Rechnungsunterlagen bereitzuhalten sind. Dies gilt auch,<br />

wenn den Personen- oder Objektkonten vergleichbare Konten außerhalb der Zuständigkeit der Kasse geführt<br />

werden.<br />

7.6<br />

Die Dienststellen, die Planstellen und andere Stellen bewirtschaften, haben die Nachweisungen zur Stellenüberwachung<br />

und die Aufzeichnungen über die Stellenbesetzung (Nr. 6 und Nr. 8 zu § 49) als sonstige Rechnungsunterlagen<br />

bereitzuhalten.<br />

7.7<br />

Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong> und dem Landesrechnungshof<br />

ergänzende Bestimmungen erlassen, wenn für einzelne Bereiche zusätzliche Anforderungen an die Rechnungslegung<br />

gestellt werden müssen.<br />

8.<br />

Für die Aufstellung der Haushaltsrechnung kann das <strong>Finanzministerium</strong> von den zuständigen Ministerien Beiträge<br />

anfordern. Hierzu übersendet das <strong>Finanzministerium</strong> den zuständigen Ministerien die auf der Grundlage<br />

des abgeschlossenen Sachbuches Gesamthaushalt vorbereitete Haushaltsrechnung zur Ergänzung.<br />

9.<br />

Den Beiträgen zur Haushaltsrechnung sind die vom <strong>Finanzministerium</strong> angeforderten Übersichten (§ 85) beizufügen.<br />

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