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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 79 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 79<br />

Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung<br />

(§§ 70 bis 72 und 74 bis 80 <strong>LHO</strong>)<br />

1<br />

Anordnungen<br />

1.1<br />

Anforderungen<br />

1.1.1<br />

Anordnungen sind erforderlich, um Einzahlungen anzunehmen, Auszahlungen zu leisten oder<br />

Buchungen vorzunehmen. Die Anordnung ist das Ergebnis einer Abfolge von Entscheidungen,<br />

mit denen die Verantwortlichkeiten für die Richtigkeit der anzunehmenden Einzahlung,<br />

der zu leistenden Auszahlung oder der vorzunehmenden Buchung wahrgenommen<br />

werden.<br />

zu Nr. 1.1.1 zu § 79:<br />

Mit Nr. 1.1.1 Satz 1sind auch erfasst Anordnungen über<br />

- Mittelverteilung<br />

- Festlegungen<br />

- die Inanspruchnahme von VE<br />

- die Einrichtung und Änderung von Stammdaten und Kontenstrukturen<br />

- die Zahlungen im Rahmen der Geldverwaltung.<br />

In einem integrierten IT-Verfahren erfolgt die Anordnung automatisch, wenn alle Einzelentscheidungen vorliegen.<br />

Der gesonderten Ausübung der Anordnungsbefugnis bedarf es nicht mehr. Im Gegensatz hierzu ist im<br />

derzeit im Land Nordrhein-Westfalen eingesetzten HKR-Verfahren die Ausübung der Anordnungsbefugnis<br />

durch Unterzeichnung der Anordnung in entsprechender Anwendung der Nr. 2.2.1.1 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 der<br />

VV für Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung wahr zu nehmen.<br />

1.1.2<br />

An einer Anordnung, die zu einer Einzahlung oder einer Auszahlung führt, darf nicht nur eine<br />

Person allein beteiligt sein. Ausnahmen sind unter Berücksichtigung von Nr. 6.2 und 6.3 mit<br />

Einwilligung des <strong>Finanzministerium</strong>s möglich. Das <strong>Finanzministerium</strong> hat das Einvernehmen<br />

mit dem Landesrechnungshof herbeizuführen.<br />

1.2<br />

Verantwortlichkeiten<br />

zu Nr. 1.2 zu § 79:<br />

Die Wahrnehmung der in Nr. 1.2 dargestellten Verantwortlichkeiten ist in dem im Land Nordrhein-Westfalen<br />

eingesetzten HKR-Verfahren in entsprechender Anwendung der Nr. 2.2 der Anlage 4 zu Nr. 9.2 der VV für Zahlungen,<br />

Buchführung und Rechnungslegung durch Unterzeichnung der Vermerke über die rechnerische Richtigkeit,<br />

die sachliche Richtigkeit und durch die Ausübung der Anordnungsbefugnis zu dokumentieren.<br />

Die Verantwortlichkeiten erstrecken sich insgesamt darauf, dass<br />

1.2.1<br />

die in der Anordnung und in den sie begründenden Unterlagen enthaltenen, für die Zahlung<br />

und Buchung maßgebenden Angaben vollständig und richtig sind,<br />

301

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