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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 57 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 57<br />

Entgelte sind allgemein festgesetzt, wenn bereits vor Abschluss der Verträge mit den Beschäftigten<br />

auf Grund besonderer Rechtsvorschriften, allgemeiner Tarife oder auf ähnliche<br />

Weise Preise oder Gebühren für die Allgemeinheit festgelegt sind.<br />

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