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LHO - Finanzministerium NRW

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<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -§ 105 <strong>LHO</strong>-<br />

Teil VI<br />

Landesunmittelbare juristische Personen<br />

des öffentlichen Rechts<br />

§ 105<br />

Grundsatz<br />

(1) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts gelten<br />

1. die §§ 106 bis 110,<br />

2. die §§ 1 bis 87 entsprechend,<br />

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.<br />

(2) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige<br />

Ministerium im Einvernehmen mit dem <strong>Finanzministerium</strong> und dem Landesrechnungshof<br />

Ausnahmen von den in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften zulassen,<br />

soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.<br />

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