28.11.2014 Aufrufe

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

LHO - Finanzministerium NRW

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>Finanzministerium</strong><br />

Haushaltsrecht Nordrhein-Westfalen -VV zu § 9 <strong>LHO</strong>-<br />

VV zu § 9<br />

1<br />

Bestellung der oder des Beauftragten für den Haushalt<br />

1.1<br />

Bei obersten Landesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt die<br />

Haushaltsreferatsleiterin oder der Haushaltsreferatsleiter. Wenn es der Geschäftsumfang<br />

erfordert, kann eine Haushaltsabteilung oder -gruppe gebildet werden, deren Leiterin oder<br />

Leiter und Referatsleiterinnen oder Referatsleiter für das ihnen zugewiesene Sachgebiet die<br />

Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt in eigener Verantwortung wahrnehmen;<br />

die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter sind an Weisungen der Leiterin oder des Leiters der<br />

Haushaltsabteilung oder -gruppe gebunden.<br />

1.2<br />

Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs<br />

die Leiterinnen oder Leiter die Aufgabe der oder des Beauftragten für den Haushalt nicht<br />

selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgabe die oder der für Haushaltsangelegenheiten<br />

zuständige Beschäftigte oder eine bzw. einer ihrer bzw. seiner Vorgesetzten<br />

zu bestellen.<br />

1.3<br />

Die oder der Beauftragte für den Haushalt wird von der Leiterin oder vom Leiter der<br />

Dienststelle bestellt. In den in Nr. 1.1 Satz 2 genannten Fällen sind die Leiterin oder der Leiter<br />

sowie die Referatsleiterinnen oder Referatsleiter jeweils für ihr Sachgebiet zu bestellen. Mit<br />

Ausnahme der in den Nrn. 1.3.1 und 1.3.2 genannten Fällen ist die oder der Beauftragte für<br />

den Haushalt der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen; das<br />

Widerspruchsrecht nach Nr. 5.4 bleibt unberührt.<br />

1.3.1<br />

Bei den obersten Landesbehörden ist die oder der Beauftragte für den Haushalt der oder dem<br />

für Haushaltsangelegenheiten zuständigen Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter zu<br />

unterstellen. Mit der Bestellung ist ihr oder ihm ein unmittelbares Vortragsrecht bei der<br />

Staatssekretärin oder beim Staatssekretär einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den<br />

Landtag und den Landesrechnungshof.<br />

1.3.2<br />

Bei den Bezirksregierungen ist die oder der Beauftragte für den Haushalt der Regierungsvizepräsidentin<br />

oder dem Regierungsvizepräsidenten zu unterstellen.<br />

1.4<br />

Das <strong>Finanzministerium</strong> kann abweichend von Nr. 1.3 Satz 3 1. Halbsatz in begründeten<br />

Ausnahmefällen weitere Sonderregelungen zulassen.<br />

2<br />

Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Voranschläge für den<br />

Entwurf des Haushaltsplans<br />

Die oder der Beauftragte für den Haushalt hat<br />

22

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!