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URKUNDEN DER FAMILIE RIEDESEL v. EISENBACH

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B 13 Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach<br />

___________________________________________________________________________________________________<br />

Teil eines Gutes zu Heblos (Hebenoldes); sie sollen zu Beweisung jährlich geben von der Hofraite 2<br />

Hahnen und 20 Eier und von dem Gütchen 4 Tornos.<br />

Formalbeschreibung: Ausfertigung Pergament; Siegel zerbrochen.<br />

Druckangaben: Regest: Becker, Urkundenbuch Nr. 950<br />

281 1464 Juni 29<br />

Hans Leineweber (Linenweber), Bürger zu Lauterbach (Luternbach), und seine Leibslehenserben haben<br />

von Herman (III.) Ritesel, Erbmarschall zu Hessen, zu Mannlehen ein Gut zu Blitzenrod (Blitzenrode),<br />

das vorher der alte Henne Borntreger bearbeitet und Henne Leineweber (Linenweber), sein Vater,<br />

besessen hat.<br />

Siegler: Johannes Angersbach<br />

Formalbeschreibung: Ausfertigung Papiert; Siegel hängt an.<br />

Druckangaben: Regest: Becker, Urkundenbuch Nr. 951<br />

282 1464 September 11<br />

Heinrich Wynands, gewürdigter Freigraf und geordneter Richter der freien Stühle zu Medebach und<br />

zum Hallenberg (Hallenberge), des heiligen Römischem (Romischen) Reichs, des Erzbischofs zu Köln<br />

(Colne), Herrn zu Westfalen (Westhvalen), Herzogs zu Engern, Erzkanzlers des heiligen Römischen<br />

Reichs zu Italien (Ytalien), und der Stuhlherren Junker Johann Schenk zu Schweinsberg (Schencken,<br />

Sweinsberg), Philipp von Biedenfeld (Bidenfelt) und Cort von Viermünden (Firmen) bekundet vor<br />

allen gewürdigten Freigrafen und geordneten Richtern des heiligen Römischen Reichs, der königlichen<br />

Dinstätten und Freienstühle in Westfalen und allen echten, rechten, freien Schöffen, wissenden<br />

der heiligen, heimlichen Acht, das am 22. September 1463 (donrstag nehst nach Sant Mattheus tag)<br />

Junker Dietherich von Dersch (Derse), ein gewürdigter Freischöffe, vor ihn an die genannte königliche<br />

Dingstätte und den Freienstuhl hinter der Burg zum Hallenberg gekommen sei, als er in gehegtem<br />

Gericht in ? geclegter und gespanner? Bank über Leib, Ehre und höchste Ehre zu richten saß, zu rechter<br />

?none?, Gerichtszeit nach Gesetz und Recht der heiligen geschlossenen Acht in Beiwesen und mit<br />

Bewilligung seiner Stuhlherren. Er habe durch seinen Fürsprech vorbringen lasen, da Siffert vom Stein<br />

(Steyne) wegen schwerer Klage der Brüder Herman (III.) und Jurgen Ritesel, Stuhlherren, zweimal<br />

vor das heilge, heimliche Gericht geladen worden sei, dass er aber nicht gekommen sei. Er wolle die<br />

dritte letzte Ladung (?furbogunge?) gegen ihn erlangen. Dies sei zwei Freischöffen, Dingpflichtigen<br />

und Standgenossen des Gerichts, übergeben worden, die mit einträchtiger Zustimmung der Dingpflichtigen<br />

und Standgenossen des Gerichts und Königsbanns geweist hätten: Da Junker Dietherich<br />

dargetan habe, dass Siffrit in zwei ?furbodungen? sitze, solle man ihm die dritte ?furbodunge? geben,<br />

wenn sich seine Klage ?femruge? erfinde. Dieses Urteil habe der Freigraf empfangen und verschlossen.<br />

Darauf habe der Freigraf Junker Diederich seine Klage vorbringen lassen: Siffert habe in einem<br />

Brief an Landgraf Ludwig geschrieben, Herr Herman (III.) Ritesel, Diederichs Ohm selbst, habe seine<br />

Siegel, Briefe und Eide nicht erfüllt. Dazu habe er erklärt, Herman habe betrogen und betrüglich gewonnen.<br />

Da diese Klage mit gefragtem,geweistem Urteil und Recht unter Königsbann nach freiem<br />

Stuhls Recht für ?bruchig? erkannt und geweist worden sei, habe der Freigraf Dietrich über Siffert die<br />

dritte, letzte ?furbodunge? gegeben und ihm den Gerichtstag auf den 24. November 1463 (uf donrstag<br />

fur sant Katherinen tag; vergleiche Nr. 934) gelegt und ihm den Selbsieben mit sechs Freischöffen<br />

bestimmt. Auch dies Gericht habe Siffert verschmäht und sei den Geboten ungehorsam gewesen; weder<br />

er noch jemand von seinetwegen sei erschienen. Diederich habe darauf durch seinen Fürsprech<br />

begehren lassen, ein Vollgericht über Siffert, seinen Leib und seine Ehre zu tun. Hierauf sei unter Königsbann<br />

nach freien Stuhls Recht unter Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen das Urteil<br />

geweist worden, das der Freigraf das Vollgericht tun solle, wenn Dietrich die Klage bezeuge. Dies<br />

habe er mit Zustimmung der Dingpflichtigen und Standgenossen nach freien Stuhls Recht ohne Einsage<br />

Siffrids oder eines Bevollmächtigten von ihm getan. Als hierauf Dietrich das Gericht nach freien<br />

Stuhls Recht begehrte, habe Junker Johann Schenck um Gottes und des Königs Willen unter Beifall<br />

der Dingpflichtigen und Standgenossen, Freischöffen des Gerichts, das Gericht noch um zwei Zeiten<br />

nach freien Stuhls Recht aufgeschoben. Er habe dies an Siffrid geschrieben und ihn aufgefordert, Diederich<br />

und seinen bezeugten Klagen, Kosten und Schaden genug zu tun, zum Gericht zu kommen und<br />

sich des Rechts gegen Diederich zu behelfen, wenn er könne und soviel er könne. ?Also ist der vorgenente<br />

Siffert in gericht, dem also zu tun, nie komen?. Der Freigraf habe ihm darauf den heutigen Gerichtstag<br />

angesetzt. Da nun Siffert wieder nicht erschien, läßt Dietherich durch seinen Fürsprech bitten,<br />

über Siffert, seinen Leib und seine Ehre ein Vollgericht zu tun. ?Darumb so habe ich, so mir danne<br />

mit gefragten gewiseten orteln und rechten under konigsbann nach frienstuls recht zu tun gewißt ist,

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