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URKUNDEN DER FAMILIE RIEDESEL v. EISENBACH

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B 13 Urkunden der Familie Riedesel v. Eisenbach<br />

Druckangaben: Regest: Becker, Urkundenbuch Nr. 1374<br />

347 1483 Februar 03<br />

Wilhelm von Bibra (Biebra), Ritter, und Herman Lugelin (Luglein) haben im Namen der heiligen<br />

Dreifaltigkeit eine Ehe und Freundschaft beredet zwischen Anthonius von Bibra und Margarethe Rieteseln,<br />

Jorgen (I.) Rietesels Tochter. (1) Diese haben einander zu dem Sakrament der heiligen Ehe<br />

genommen. (2) Jorge Rietesel gibt Anthonius zu Jungfrau Margarethen als Zugeld und Mitgift 750<br />

rheinische Silberlinge, die er bezahlt, wenn sie ehelich beiliegen sollen. Wenn er es dann mit barem<br />

Geld nicht tun kann, soll er es ihm auf dem Mainzischen (Mentzisch) Teil der Stadt Lauterbach (Lutternbach)<br />

mit Zustimung des Erzbischofs von Mainz (Mentz) und des Abts von Fulda (Fulde) verschreiben.<br />

(3) Wiederum soll Anthonius Margarethe 750 Silberlinge Gegengeld geben, dazu 200 rheinische<br />

Silberlinge als Morgengabe. Die ganze Summe von 1700 rheinischen Silberlingen soll er ihr<br />

auf seinen Gütern verschreiben. (4) Die Verschreibungen sollen von beiden Teilen so geschehen, das<br />

von je 15 Silberlingen ein Gulden Zins fällt. (5) Wenn die Güter ganz oder zum Teil Lehen oder<br />

Pfandschaft wären, soll Verwilligung eingeholt werden. (6) Kleidung und Heimsteuer soll zu Jorgen<br />

Rieteseln stehen. (7) Wenn Margarethe mit Tod abgehe, ehe sie und Anthonius von Bibra, ihr ehelicher<br />

Hauswirt, Leibserben erzeugt und zur Welt gebracht hätten und am Leben hinter sich ließen, soll<br />

Anthonius ein Leben lang bei den 1500 Silberlingen Ehe- und Gegengeld sitzen bleiben; nach seinem<br />

Tod sollen die 750 Silberlinge Ehegeld binnen eines halben Jahres wieder auf Jorgen Rietesel und<br />

seine Erben fallen. (8) Umgekehrt soll es gehalten werden, wenn Anthonius ohne Leibserben vor Margarethe<br />

stirbt. (9) Wenn sie Leibserben miteinander haben sollten und Anthonius eher stürbe, soll<br />

Margarethe bei dem, was ihr Hauswirt ihr hinterlassen werde, mit ihren Kindern sitzen; sollte sie ihren<br />

Witwenstuhl verrücken und sich wieder zu dem ehelichen Leben verändern, soll sie sich zu ihrem<br />

Vermächtnis und ihrer Morgengabe halten. (10) Sie soll bei gesundem Leibe oder auf ihrem Todbette<br />

die Macht haben, ihre Morgengabe, ihre Kleider und den Schmuck, der zu ihrem Leibe gehört, hinzugeben<br />

oder zu bescheiden wohin sie will. (11)Dazu soll ihr folgen die hälfte aller fahrenden Habe, die<br />

Anthonius und sie miteinander gehabt hätten, ausgeschieden Baargeld, Pfandschaft, reißige Pferde,<br />

Harnische und Geschütze. (12) Hierauf verzichtet Margarethe Rieteseln mit Wissen ihres ehelichen<br />

Hauswirts Anthonius von Bibra auf allen väterlichen, mütterlichen und brüderlichen Anfall, Erb und<br />

Gut mit Mund, Hand und Halmen. (13) Die 750 Silberlinge oder die Verschreibungen und die Vermächtnisbriefe,<br />

sollen gleichzeitig gegeneinander übergeben werden.<br />

Siegler: Wilhelm von Bibra, Herman Lugelin (Luglin), Herman (III.) und Jorge Rietesel, Gebrüder<br />

und Erbmarschalle zu Hessen, und Anthonius von Bibra<br />

Formalbeschreibung: Ausfertigung Pergament; 5 Siegel<br />

Druckangaben: Regest: Becker, Urkundenbuch Nr. 1367<br />

511 1483<br />

Vergleich zwischen den von Görtz und den Riedesel über die Beibehaltung des alten Herkommens<br />

wegen des Anteils der von Görtz am Gericht Schlechtenwegen<br />

Siegler: Pergament<br />

Druckangaben: Regest: Becker, UB Nr. 1379 (nach Repertorium)<br />

348 1483 Mai 01<br />

Weistum über Schlechtenwegen: 1483 uff den ersten tag Jovis des mandes Meyhe zu Mittag bezeugen<br />

zu Altenschlirf (Aldenslirff!) Mainzer (Mentzer) Bistums bei der Kirche in Gegenwart des Georius<br />

Pistorius, clericus Mainzer Bistums, von kaiserlicher Gewalt offenbaren Schreibers, und der Zeugen<br />

Enders Schade, Enders Ducher, Witzel Leinweber (Luneberger), Enders Leinberger, Henchen Neuman<br />

(Nüeman), Conztz Stock, Heintz Lower und Henne Eichelhainer (Uchelnheyner), Schöffen des Gerichts<br />

Schlechtenwegen (Slechtenwegen), alle eines redlichen Alters, Gewissens und vernunft, nicht<br />

böhmisch, dass alles, was in einem offenen Instrument am 20. November 1480 (Nr. 1316) zu Altenschlirf<br />

(Aldenslirffe) in Enders Schaden Haus durch den Notar Heynricum Knorre aufgezeichnet<br />

sei, wahr sei. Ferner bezeugen sie, das ihnen nicht im Gedächtnis sei, sie auch nie von ihren Eltern<br />

oder Vorfahren gehört hätten, das die Junker von Schlitz zu Görtz (Slitz, Gortz), deren Eltern oder<br />

Vorfahren eine Erbhuldigung oder andere Huldigung zu Altenschlirf (Aldenslirff) je gefordert hätten,<br />

oder das eine solche geschehen sei. Sie haben vielmehr von ihren Eltern oder Vorfahren, die glaubhaft<br />

und Schöffen gewesen seien und von denen etlichen 60 Jahre gedenke, gehört, das der strenge Herr<br />

Herman (II.) Rietesel, Ritter, von den Männern und Nachbarn des Gerichts Schlechtenwegen bei<br />

Frischborn (Fischborn) auf einem Berge erhuldigungen eingenommen habe; diesen und seine Erben<br />

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